I. Zweck
Rz. 1
§ 40 GBO dispensiert in Erbfällen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben gerichtet wäre. Allerdings unterscheidet die Norm sowohl in ihrer rechtsdogmatischen Umsetzung wie in der teleologischen Begründung zwei unterschiedliche Fälle: Befreit sind Verfügungen des Erben, sofern sie auf Übertragung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet sind – nicht aber, wenn die Neubegründung oder Inhaltsänderung bewilligt wurde. Hier hielt der Gesetzgeber die Gefahr, dass ein nichteingetragener Berechtigter am Buchberechtigten vorbei bewilligen könnte, für bedeutsamer als das Kosteninteresse des Erben. Bei Verfügungen des Erblassers, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers will der Dispens vom Voreintragungsgrundsatz den Grundbuchvollzug sicherstellen, auch wenn die materiell betroffenen Erben unbekannt sind. In dieser Alternative ist jedwede Bewilligung, also auch eine rechtsbegründende oder inhaltsändernde, von der Voreintragungspflicht befreit.
II. Inhalt
Rz. 2
Unter Recht sind alle dinglichen Rechte zu verstehen:
§ 40 GBO schließt nicht aus,
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dass das Grundbuchamt Grundbuchberichtigungszwang nach §§ 82 ff. GBO gegen den Erben ausübt; es darf aber dann nach § 40 GBO vollzugsfähige Anträge nicht mit Blick auf das eingeleitete Zwangsverfahren zurückstellen; |
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dass der Erbe selbst Grundbuchberichtigungsantrag stellt, z.B. um dem Erwerber Gutglaubensschutz nach § 892 BGB zu verschaffen oder um Folgeprobleme aus der ablaufenden Geltungsdauer einer beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses zu vermeiden. |
Rz. 3
Teils wird zu § 40 GBO die Ansicht vertreten, nicht unter die dispensierte Rechtsübertragung falle die Abtretung des Erbteils selbst. Die Frage ist falsch gestellt. Es geht in den Fällen der außerhalb des Grundbuchs dinglich wirksamen Anteilsabtretung wie bei der Erbabschichtung (soweit noch von Relevanz, auch bei mehrfachen Geschäftsanteilsabtretungen einer GbR) um die Reichweite der erforderlichen Grundbuchberichtigung. Diese muss auf eine Eintragung hin das Grundbuch richtig machen, andernfalls das GBA jedenfalls für eine juristische Sekunde an der Schaffung eines unrichtigen Grundbuches mitwirken würde. M. a. W.: Eine so nicht mehr vorhandene Erbengemeinschaft ist nicht eintragungsfähig.
Rz. 4
Aus denselben Gründen (keine Mitwirkung an Grundbuchunrichtigkeit) scheidet die Eintragung einer Erbengemeinschaft bzw. des Alleinerben aus, wenn sich aus dem Erbnachweis ein dinglich wirkendes Vermächtnis ergibt. Eine andere Frage ist, ob der dinglich erwerbende Vermächtnisnehmer ohne SEINE Voreintragung weiter auflassen kann. Dagegen spricht, dass § 40 GBO auch in der ausdehnenden Anwendung nur auf Gesamtrechtsnachfolgen angewandt wird, hier aber hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes eine Einzelrechtsnachfolge eintritt (vgl. auch Rdn 6).