I. Erbfolge
Rz. 5
Derjenige, dessen Recht im Sinne des § 39 GBO von einer Eintragung betroffen wird, also der mit den zulässigen Nachweismitteln der GBO legitimierte Inhaber des Rechtes, muss dieses Recht durch Erbfolge erworben haben. Unanwendbar ist § 40 GBO auf den Begünstigten eines dinglich wirkenden Vermächtnisses, der z.B. unmittelbar weiterverkauft. Seine Voreintragung ist zwingend.
Rz. 6
a) |
Erbe im Sinne dieser Bestimmung sind der Alleinerbe, der Erbeserbe, der Vorerbe, der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalles. Erbe ist weiter die Miterbengemeinschaft – nicht der einzelne Miterbe, auch nicht, wenn er ein Recht durch rechtsgeschäftliche Übertragung erwirbt; der Vermerk der Übertragung des Erbanteils auf einen Dritten ist nur möglich bei gleichzeitiger Buchung der ganzen Erbengemeinschaft. Veräußert der Erbteilserwerber zusammen mit den übrigen Miterben ein Nachlassgrundstück, so ist zur Eintragung des Erwerbers des Grundstücks die vorherige Eintragung des Erbteilserwerbs und der Miterben nicht erforderlich. |
b) |
Liegt Vorerbschaft vor, so ist zu unterscheiden: Liegt eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Eintragungsunterlagen vor, so erübrigt sich die Voreintragung des Vorerben, wenn zugleich die Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Nacherben nach allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen ist (Nacherbenzustimmung, Verzicht des Nacherben auf Eintragung des Nacherbenvermerks; nachgewiesene Entgeltlichkeit.) Von dieser Prüfung entbindet § 40 GBO nicht. Andernfalls – bei nicht nachgewiesener Wirksamkeit gegenüber dem Nacherben – muss gem. § 51 GBO ein Nacherbenvermerk eingetragen werden, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Der Nacherbenvermerk kann aber nicht isoliert, sondern nur mit Offenlegung der Vorerbfolge eingetragen werden. § 40 GBO ist dann unanwendbar. Das gilt auch bei der Auseinandersetzung einer Vorerbengemeinschaft. Stellt der Vorerbe keinen entsprechenden Antrag, so ist zurückzuweisen. |
c) |
Keine Erben im Sinne dieser Bestimmung sind Vermächtnisnehmer und Erbschaftskäufer sowie Pflichtteilsberechtigte und der Erwerber aufgrund Schenkung von Todes wegen. Die sämtlichen hier bezeichneten Berechtigten erwerben durch rechtsgeschäftliche Übertragung (ggf. allerdings der Vermächtnisnehmer bei ausländischem Erbstatut auch unmittelbar dinglich. Das Gleiche gilt von einem Miterben, der ein Nachlassgrundstück im Weg der Auseinandersetzung erworben hat. |
Rz. 7
Bei Löschung eines der Nacherbfolge unterliegenden Rechtes sind stets die genannten Nachweise zur Wirksamkeit der Vorerbenverfügung vorzulegen. Voreintragung wäre bedeutungslos, da die Schutzwirkung des Nacherbenvermerkes mit der Löschung des Rechtes bedeutungslos wird.
II. Andere Fälle der Gesamtrechtsnachfolge
Rz. 8
Durch die Rechtsprechung ist § 40 GBO auf andere erbgangsähnliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt worden:
a) |
der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus. |
b) |
Vermögensübergang bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften oder Personalhandelsgesellschaften gemäß UmwG. |
c) |
Die Fälle des Rechtsüberganges durch Staatensukzession (z.B. Art. 135 Abs. 2, 3, 6 GG), Eingemeindung oder Teilung von Gemeinden in Einzelgemeinden. |
d) |
Die Fälle des Rechtsübergangs durch Entstehen der ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die Mitglieder dieser Gemeinschaften müssen bei Übertragung oder Löschung eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes auch dann nicht eingetragen werden, wenn das betroffene Recht bisher nur auf den Namen eines Ehegatten eingetragen war, eine entsprechende Anwendung auf sonstige Eintragungen ist jedoch nicht möglich. Keine Rolle spielt, wann die Gütergemeinschaft entstanden ist. Gleichgültig ist daher, ob die Gütergemeinschaft schon bei Eintragung des Rechtes vorhanden war oder erst später vereinbart wurde. |
Für den Erbgang typisch ist der Eintritt in die gesamten Rechtsverhältnisse einer weggefallenen Person kraft Gesetzes. Nicht möglich ist daher die Anwendung auf einen Wechsel im Bestand der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft unter Lebenden. Die Voreintragung bleibt ebenfalls erforderlich bei gesellschaftsrechtlichen Anwachsungsvorgängen.