I. Eintragung
Rz. 9
Der Erblasser (oder sonstiger Rechtsvorgänger) muss eingetragen sein. Da § 40 GBO auch den Erbeserben privilegiert genügt die Eintragung des Erblasser-Erblassers. Ist dies nicht der Fall, so verbleibt es beim Grundsatz des § 39 GBO. Ist der Erblasser selbst durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs Eigentümer geworden und vor entsprechender Grundbuchberichtigung verstorben, so soll die entsprechende Berichtigung auf ihn unzulässig sein; dies ist grundbuchrechtlich formal richtig, verlässt jedoch den Grundgedanken der Bestimmung des § 40 GBO, Zwangsvollstreckungen im Grundbuch zu erleichtern, wenn die Rechtsnachfolge nach der Person des Schuldners als solche klar ist, die Erbenermittlung aber die Vollstreckung behindern würde. Von dem Grundgedanken der Bestimmung aus kann es keinen Unterschied machen, ob zufälligerweise die vorhergehende Berichtigung des Grundbuchs zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist oder nicht.
Rz. 10
Bei einer Vor- und Nacherbschaft ist nach Eintritt des Nacherbfalles zu unterscheiden:
Wurde anstelle des Erblassers der Vorerbe eingetragen, so braucht nach Eintritt des Nacherbfalles der nun verfügende Nacherbe seinerseits nicht eingetragen zu werden. Ist der Vorerbe noch nicht eingetragen, so verbleibt es bei der Regelung des § 40 GBO. War der Erblasser nicht eingetragen, so ist der Nacherbe einzutragen; die Eintragung des Vorerben ist in jedem der beiden Fälle überflüssig und wäre falsch, da der Nacherbe nur Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben ist.
Rz. 11
Der Scheinerbe steht dem Erblasser nicht gleich. Wird aufgrund eines zunächst übersehenen Testaments zunächst ein Scheinerbe berichtigend eingetragen, der sich später mit dem wahren Erben im Vergleichswege einigt, das Grundstück zu behalten, sind berichtigend zunächst der wahre Erbe, sodann aufgrund Auflassung der Scheinerbe einzutragen. Da der Erblasser nicht als letzter Eigentümer geführt ist, kann § 40 GBO nicht greifen. Die Eintragung des wahren Erben ist auch zum Verständnis der Auflassung teleologisch geboten.
II. Der Eintragung wird gleich geachtet
Rz. 12
a) Bei Briefrechten der Fall des § 39 Abs. 2 GBO; die Eintragung des Erben ist infolgedessen überflüssig, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und das Gläubigerrecht des Erblassers gemäß § 1155 BGB nachweist.
Rz. 13
b) Bei Eigentümergrundpfandrechten, wenn der Erblasser als Grundstückseigentümer eingetragen ist und eine Eigentümerhypothek oder -grundschuld erworben hat. Dasselbe wird zu gelten haben, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers das Eigentümerpfandrecht erworben hat.