I. Keine Voreintragung des Erben
Rz. 14
Bei Übertragung oder Aufhebung eines Rechts ist die Voreintragung des Erben stets überflüssig. Da in diesen Fällen entweder das Recht oder der Berechtigte gleich wieder aus dem Grundbuch verschwinden würde, hält es das Gesetz für gerechtfertigt, den starren Eintragungszwang zu lockern, um dem Erben Kosten zu sparen. Diesem Gedanken wird insoweit auch der innere Zusammenhang des Grundbuchs zum Opfer gebracht. Durch den Verzicht auf die Voreintragung entfällt die auf § 891 BGB gestützte verbundene Erleichterung der Legitimationsprüfung. Erforderlich ist daher der Nachweis der Erbfolge.
Rz. 15
Für die Anwendung des § 40 GBO ist irrelevant, ob der Erbe sich förmlich als solcher legitimiert (also durch Erbschein/öffentliches Testament), oder ob die Erben aufgrund transmortaler Vollmacht unter Offenlegung des Erbfalls vertreten werden. Auch in letzterem Fall entfällt das Gebot der Voreintragung.
II. Fälle der Rechtsübertragung
Rz. 16
Übertragung ist neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung und Auflassung auch die Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Anordnung; auch die Überweisung an Zahlungs Statt ist eine Übertragung. Sie kann im Gegensatz zu einer etwa vorhergehenden selbstständigen Pfändung ohne Voreintragung des betroffenen Erben geschehen. Die Voreintragungspflicht entfällt auch bei der Auflassung an einen oder mehrere Miterben, insbesondere bei einer Erbauseinandersetzung
Die Übertragung eines realen Teiles eines Rechtes fällt unter die Bestimmung; dagegen nicht Übertragung eines Bruchteils des für den Erblasser eingetragenen Rechts, da diese zugleich eine inhaltliche Änderung des dem Erben verbleibenden Teiles mit sich bringt.
Rz. 17
Gleichzustellen ist der Übertragung eines Rechtes dessen Sicherung durch Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs.
Gleichgültig ist, ob die Übertragung mit einer Belastung, Inhaltsänderung oder Rangänderung verbunden ist.
Rz. 18
Die Erbteilsübertragung fällt nach OLG Nürnberg unter den Begriff der "Rechtsübertragung"; es könne sogleich die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden.
Die Voreintragungspflicht entfällt nach h.M. auch bei Bewilligung der Eintragung einer Abschichtung der Erbengemeinschaft.
Rz. 19
Zur Aufhebung gehören neben der Löschung eingetragener Rechte der Verzicht auf das Eigentum (§ 928 BGB) sowie die Pfandfreigabe von Trennstücken, da es gleichgültig ist, ob das Recht ganz oder teilweise aufgehoben wird. Die Begründung von Wohnungseigentum durch einseitigen Antrag (§ 8 WEG) hebt das bisherige Alleineigentum am Grundstück durch Begründung einer neuen Eigentumsform auf. Sie ist daher ebenfalls von diesem Begriff erfasst. Auf dem alten Grundbuchblatt ist der Erbe daher keinesfalls zu vermerken. Kann auf dem neuen Grundbuchblatt der neue Erwerber (Käufer) sofort vorgetragen werden, so ist § 40 GBO seinem Grundgedanken nach unmittelbar gegeben. Das Grundbuchblatt ist daher auf den neuen Erwerber anzulegen. Ist dessen sofortige Eintragung nicht möglich, so ist der Erbe als Eigentümer einzutragen.
Andere, auf den Erben zurückgehende Verfügungen – seien es rechtsgeschäftlich bewilligte oder auf der Grundlage eines gegen ihn, den Erben, erstrittenen rechtskräftigen Titels durchgesetzte – sind nicht vom Voreintragungserfordernis befreit. Vgl. aber zur transmortalen Vollmacht Rdn 30 ff.