I. Grundsatz
Rz. 20
§ 40 GBO dispensiert ferner bestimmte Bewilligungen, genauer: Bewilligende, vom Voreintragungsgrundsatz, um vor allem bei unbekannten oder nicht grundbuchtauglich legitimierten Erben den Vollzug sicherzustellen. Das Interesse des Erben tritt demgegenüber aufgrund der Erwägung zurück, dass die getroffene oder erstrittene Verfügung ihm gegenüber sowieso wirksam ist, weswegen für die Testamentsvollstreckerverfügung die Wirksamkeit gegenüber dem Erben, d.h. die Abgabe im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnisse, nochmals in den Normtatbestand aufgenommen ist. Das Ziel der Bewilligung (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhalts- oder Rangänderung, ggf. auch nur Vormerkung oder Widerspruch) ist bei diesen Verfügungen egal.
II. Besondere Eintragungsunterlagen
Rz. 21
Privilegiert sind danach die Eintragungsbewilligung des Erblassers, des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers. Als Nachlasspfleger ist auch der Nachlassverwalter anzusehen.
Es muss eine Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO gegeben sein. Schuldrechtliche Verpflichtungen des Erblassers zur Eintragung oder Ermächtigung des Erben zu einer Eintragung im Testament genügen nicht.
Rz. 22
Eine Eintragungsbewilligung des Erblassers oder eines Nachlasspflegers genügt immer, da sie den Erben bindet; das Gleiche gilt für die Bewilligung eines Nachlassverwalters. Der Voreintragungsverzicht bei Bewilligungen des Nachlasspflegers gilt aber nur für den Nachlasspfleger für unbekannte Erben des eingetragenen Berechtigten, nicht für den unbekannten Erbeserben des bekannten, im Grundbuch nicht eingetragenen Erben des Berechtigten. Insoweit gilt diese Normalternative (anders als beim Erben) nur “einstufig‘. Eine Zusammenschau mit § 40 Abs. 1 1. Alt GBO ist möglich, muss dann aber berücksichtigen, dass auf der ersten Stufe der Voreintragungsverzicht auf bestimmte Verfügungen beschränkt ist (Rechtsaufhebung oder -übertragung). § 40 GBO befreit lediglich vom Voreintragungsgrundsatz. Die Verfügungsberechtigung muss aber bestehen; das Vorhandensein einer etwa erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung bleibt vom Grundbuchamt zu prüfen.
Rz. 23
Die Eintragungsbewilligung des Testamentsvollstreckers genügt nur dann, wenn sie gegen den Erben wirksam ist, also im Rahmen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers liegt (§§ 2205 bis 2209 BGB). Bei Nachweis der Testamentsvollstreckung durch öffentliches Testament muss auch die Amtsannahme nachgewiesen sein (bei Nachweis durch Testamentsvollstreckerzeugnis wird die Annahme bei Zeugniserteilung inzident geprüft). Der Testamentsvollstrecker übt das Amt aus eigenem Recht aus, nicht als Vertreter der Erben. Die Wirksamkeit seiner Bewilligung gegenüber den Erben ergibt sich aus sich heraus. Von der Voreintragung freigestellt sind auch Eintragungen, die nicht der Testamentsvollstrecker selbst bewilligt, sondern ein von ihm Bevollmächtigter (v.a. Grundstückserwerber aufgrund Finanzierungsvollmacht).
Rz. 24
Der Voreintragungsverzicht greift aber dann nicht, wenn die Bewilligung des Testamentsvollstreckers nicht voll wirksam ist, z.B. wegen Vereitelung eines Nacherbenrechts. Dann sind die Vorerben einzutragen, um einen Bezugspunkt für den erforderlichen Nacherbenvermerk zu haben.
Rz. 25
Ist der Erbe seinerseits verstorben, so genügen auch die Bewilligungen der für seinen Nachlass bestellten oben genannten Personen, da die Bestimmung auch für Erbeserben gilt.
III. Vollstreckbarer Titel
Rz. 26
a) Titel: Jeder Titel genügt, welcher Eintragungsunterlagen unmittelbar oder mittelbar ersetzen kann (§§ 704, 794, 804, 932, 936 ZPO), gleichgültig ist, ob der Titel gegen den Erblasser, den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker lautet. In Frage kommen insbesondere neben Urteilen, welche eine Bewilligung ersetzen, Urteile, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten, aufgrund deren die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangt wird. Auch Pfändungsbeschlüsse genügen, da hier mittelbare Grundlage der Eintragung der Vollstreckungstitel ist. Im Verwaltungszwangsverfahren steht die Feststellung der Vollstreckungsbehörde, dass ein vollstreckbarer Anspruch vorhanden ist, einem vollstreckbaren Titel gleich. Weiter gehören hierher einstweilige Verfügungen und vollstreckbare Entscheidungen gemäß § 25 GBO.
Rz. 27
b) Der Titel muss vollstreckbar sein. Ist er nur vorläufig vollstreckbar, so kann lediglich eine Vormerkung oder ein Widerspruch ohne vorherige Eintragun...