I. Beschaffung des Briefes
Rz. 11
Der Antragsteller (oder die ersuchende Behörde) hat den Brief zu beschaffen. Unerheblich ist, ob die Vorlegung tatsächliche Schwierigkeiten bereitet. Dies gilt auch für das Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz, ebenso im Flurbereinigungsverfahren.
Rz. 12
Hat das GBA den Brief aus anderer Veranlassung in Verwahrung, z.B., weil er unmittelbar vor Inangriffnahme der Eintragung hergestellt wurde und daher noch nicht ausgehändigt war, so gilt er nur dann als vorgelegt, wenn dies aufgrund sorgfältiger Prüfung ganz offenbar dem Willen des dem GBA gegenüber Verfügungsberechtigten entspricht oder wenn eine Eintragung von Amts wegen erfolgen soll. Wie jede Besitzübergabe mit Legitimationswirkung enthält auch die Vorlage nach § 41 GBO ein willensbasiertes Element (vgl. etwa als Gegensatz das Abhandenkommen des § 935 Abs. 1 BGB). Die Aushändigung an das GBA darf also nicht zufällig oder "irgendwie" erfolgt sein, sondern in einer Weise, die als Legitimation geeignet ist. Anderenfalls bedarf es einer Erklärung des Verfügungsberechtigten, dass er mit der Verwendung des Briefes in der anderen Sache einverstanden ist. Diese Erklärung bedarf jedoch nicht der Form des § 29 GBO. Wird sie mündlich abgegeben, so ist sie aktenkundig zu machen.
Rz. 13
Für die verfahrensrechtliche Eintragungsvoraussetzung der Briefvorlage genügt es auch, wenn der Brief von dritter Seite vorgelegt wird und davon auszugehen ist, dass der Dritte mit der Verwendung des Briefes im Zusammenhang mit der vom eingetragenen Berechtigten erklärten Bewilligung einverstanden ist. Die Form des § 29 GBO ist insoweit nicht erforderlich.
Rz. 14
Der vorgelegte (Teil-)Brief darf urkundstechnisch nicht so weit zerstört sein, dass er seine Legitimationswirkung verloren hätte oder wesentliche Teile entfernt wurden.
Rz. 15
Befindet der Brief sich hingegen aus anderer Veranlassung als der Durchführung des Antrages bei der Gerichtskasse, so steht er nicht zur Verfügung des GBA und ist daher nicht vorgelegt. Der Antragsteller muss in diesem Fall für die Vorlage und das GBA sorgen; es genügt nicht, wenn er dem GBA anheimgibt, den Brief von der Gerichtskasse einzufordern.
II. Sonderfälle
Rz. 16
a) Bei Eintragung eines Widerspruches oder einer Löschung von Amts wegen ist der Besitz des Briefes nach § 62 Abs. 2 S. 1 GBO zur Vorlegung zu veranlassen.
b) Die Briefvorlage entfällt vollständig bei Eintragung von Löschungsvormerkungen nach neuem Recht (§ 1179 BGB).