I. Grundsatz; materielle Rechtfertigung der Norm
Rz. 6
Für diese gilt die Regelung des § 42 S. 2 GBO. In Frage kommen nur die genannten Rechte (§§ 1195, 1199 BGB); Inhaberhypotheken sind nur als Buchhypotheken möglich (§ 1187 BGB), kommen hier also nicht in Betracht.
Rz. 7
Auf den Inhabergrundschuld- und -rentenschuldbrief sind die Vorschriften über eine Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (§ 1195 BGB). Daraus ergibt sich die Rechtfertigung für die in § 42 S. 2 GBO getroffene Regelung, die besagt, dass grundsätzlich stets die Vorlegung des Briefes nötig ist, auch wenn es sich um die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GBO handelt. Würde man die Eintragung eines solchen Widerspruchs nur im Grundbuch, nicht auf dem Brief zulassen, so würde dies § 796 BGB widersprechen und die Umlauffähigkeit des Briefs vereiteln. Eintragungen, welche die persönliche Berechtigung betreffen, sind unzulässig. Diese Frage richtet sich nicht nach Liegenschaftsrecht, sondern nach Mobiliarsachenrecht. Die persönliche Berechtigung folgt der Verfügungsmacht über das Papier. Bei Eintragung eines Amtswiderspruches hat sich das GBA daher in jedem Fall zuvor den Brief zu verschaffen.
II. Keine Briefvorlegung vom Grundbuchvertreter
Rz. 8
Nach der Regelung des § 42 S. 2 GBO bedarf es trotzdem der Vorlegung des Briefes nicht, wenn ein Vertreter gem. § 1189 BGB bestellt ist und die beantragte Eintragung durch eine Bewilligung dieses Treuhänders als Grundbuchvertreter oder durch gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die Verfügungsmacht des Grundbuchvertreters auch ohne Vorlegung des Briefes feststeht und eine Ergänzung des Briefes durch vermerkte Eintragung verkehrsmäßig nicht erforderlich ist, da die Bestellung des Treuhänders und die Möglichkeit, dass er Verfügungen trifft, sich aus dem Brief ergibt. Auch die nachträgliche Anforderung des Briefes ist daher nicht geboten. Eine Briefvorlage ist dagegen erforderlich, weil nicht vom § 42 GBO erfasst, für Eintragungen aufgrund Bewilligungen des Gläubigers oder aufgrund Ersuchens einer Behörde.
Rz. 9
Die Bestellung eines Grundbuchvertreters gem. § 1189 BGB schließt die Verfügungsberechtigung des Gläubigers selbst nicht aus. Verfügt der Gläubiger selbst, ist die Vorlage des Briefes aber erforderlich.
Rz. 10
Der Umfang der dem Grundbuchvertreter eingeräumten Vertretungsmacht ist sorgfältig zu prüfen. Der Name des Vertreters muss im Grundbuch eingetragen sein, der Umfang seiner Vertretungsmacht angegeben sein, mindestens durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Für den eingetragenen Vertreter spricht die Vermutung des § 891 BGB. Der Grundbuchvertreter besitzt im Außenverhältnis eine von der Person des Gläubigers unabhängige Vertretungsmacht.
Rz. 11
Dem Vertreter kann das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt sein. Ist der Treuhänder eine Aktiengesellschaft, so erwirbt bei einer Verschmelzung die aufnehmende Gesellschaft auch die Rechtsstellung des Treuhänders. Die nachträgliche Bestellung eines Grundbuchvertreters und Änderungen der Vertretungsmacht sind Inhaltsänderungen der Grund- oder Rentenschuld.
Rz. 12
Eintragungen bei der Inhabergrundschuld oder Inhaberrentenschuld sind nur insoweit möglich, als sie den Bestand oder den Inhalt des Rechtes betreffen. Eintragungen, welche die persönliche Berechtigung betreffen, sind unzulässig.