I. Grundsatz
Rz. 10
Bei der Eintragung in das Papiergrundbuch ist der Zeitpunkt der Vollendung (siehe Rdn 14) anzugeben, und zwar mit Kalendertag, Monat und Jahr. Ergreift eine Eintragung mehrere Spalten des Bestandsverzeichnisses oder einer Abteilung, so bedarf es nur einer Datierung, da die mehreren Vermerke als eine Eintragung gelten (vgl. § 20 GBV Rdn 2). Die Uhrzeit der Eintragung wird nicht angegeben, die Eintragung gilt dann als am Eintragungstag zu Tagesbeginn um 00.00 Uhr erfolgt. Bedeutung kann dies haben, wenn gegen den Berechtigten am selben Tag eine Verfügungsbeeinträchtigung, z.B. die Insolvenzeröffnung mit Uhrzeitangabe nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wirksam wird. Im maschinell geführten Grundbuch wird das Datum der Eintragung (§ 129 GBO) automatisch generiert. Die Fragestellungen der fehlenden oder falschen Datumsangabe und ihrer Nachholung stellen sich dann nur noch bei alten Grundbucheintragungen, welche auch noch nicht auf das maschinell geführte Grundbuch umgestellt sind oder bei welchen das falsche Eintragungsdatum bei der Umschreibung in das maschinell geführte Grundbuch übernommen worden ist.
II. Fehlende oder falsche Angabe
Rz. 11
Fehlt das Datum, so ist die Eintragung trotzdem wirksam. Die Angabe des Datums gehört nicht zu den materiellrechtlich erforderlichen Tatbeständen der Eintragung. Eine konstitutive Eintragung wird zu dem wahren Zeitpunkt der Eintragung wirksam. Ist das Datum nicht angegeben, muss es aus dem Zusammenhang der Eintragungen oder den Eintragungsunterlagen und der Eintragungsverfügung rekonstruiert werden. Die fehlende Datumsangabe ist durch einen ergänzenden Vermerk, regelmäßig in der Veränderungsspalte, nachzuholen. Bei fehlender Datumsangabe ergeben sich aber Probleme der Angabe des Rangverhältnisses zu anderen Rechten. Der Rang eines Rechts bestimmt sich gegenüber anderen Rechten der gleichen Abteilung nach der räumlichen Reihenfolge (§ 879 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit ist hier das Eintragungsdatum nicht entscheidend, die räumliche Stellung der Eintragung kann dann aber auch auf das richtige Eintragungsdatum schließen lassen. Bei Rechten, die in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, gilt das Tempusprinzip des § 879 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit in einem solchen Fall das Eintragungsdatum aus dem Zusammenhang der Eintragungen und der Grundakte nicht nachgewiesen werden kann, muss das undatierte Recht weichen und hat hinter alle Eintragungen der anderen Abteilung zurückzutreten.
Rz. 12
Ist ein falsches Datum angegeben, ist ebenfalls durch Rekonstruktion des richtigen Eintragungsdatums das angegebene Datum zu berichtigen. Allerdings kann für die Eintragung eines Rechtes hinsichtlich eines Rangverhältnisses zu anderen Rechten der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) gelten und es kann sich gutgläubiger Erwerb des Rechts mit dem sich aus dem eingetragenen Datum ergebenden Rangverhältnis ergeben. Daher kann die Berichtigung in einem solchen Fall nicht von Amts wegen erfolgen, sie muss über § 22 GBO vollzogen werden. Da die Angabe eines falschen Datums praktisch nur auf einem Fehler des Grundbuchamtes beruhen kann, ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO angezeigt. Unterfällt die Eintragung mit falschem Datum nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, bspw. bei Veränderungen im Grundstücksbestand, kann das Datum von Amts wegen berichtigt werden.
III. Nachholung
Rz. 13
Allgemein gilt, dass eine Nachholung der vergessenen Zeitangabe nur durch einen ergänzenden Vermerk möglich ist und auch nur dann, wenn der Tag der Eintragung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Keinesfalls darf das sich aus dem gegenwärtigen Grundbuchinhalt ergebende Rangverhältnis ohne entsprechende Erklärungen der Beteiligten geändert werden.