I. Grundsatz
Rz. 14
Jede Eintragung in das Papiergrundbuch war von zwei zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen. Die Unterschrift war mit vollem Nachnamen unter den Eintragungstext zu setzen; die Beifügung der Amtsbezeichnung war nicht üblich, aber unschädlich.
Im maschinell geführten Grundbuch tritt an die Stelle der Unterschrift im Sinne des Abs. 1 S. 2 die elektronische Unterschrift nach § 75 GBV, die Erteilung des Abspeicherungsbefehls (§ 74 Abs. 2 GBV) nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung sowie die Übernahme in den Datenspeicher nach § 129 Abs. 1 GBO. Erst durch letzteres ist die Eintragung im Rechtssinne bewirkt.
II. Nachholung fehlender Unterzeichnung
Rz. 15
Fehlt die Unterschrift im Papiergrundbuch oder soweit erforderlich auch nur eine von ihnen, so ist das Recht nicht entstanden; eine Eintragung im Rechtssinn liegt nicht vor. Das materielle Recht, soweit es eine Eintragung verlangt, sagt zwar nichts darüber, ob diese unterschrieben sein muss. Es ist jedoch zweifelsfrei, dass materielle Rechtsfolgen nur an eine im Rechtssinn existierende Eintragung geknüpft werden können. Deshalb kann nur eine formell wirksame Eintragung materielle Wirkungen haben. Die Leistung der zweiten und letzten Unterschrift im Papiergrundbuch vollendet die Eintragung; deshalb muss – werden beide Unterschriften an verschiedenen Tagen geleistet – das Eintragungsdatum dem der letzten Unterschrift entsprechen.
Rz. 16
Das Problem, dass eine Eintragung in das Grundbuch ohne Unterschriftsleistung erfolgt und diese nachgeholt wird, kann im maschinell geführten Grundbuch nicht auftreten, da die Eintragung erst mit Aufnahme in den Datenspeicher rechtswirksam erfolgt und dieser technisch zwingend elektronische Unterschrift und Freigabe vorausgehen müssen. Einer fehlenden Unterschrift könnte gleichkommen, wenn im maschinell geführten Grundbuch die Übernahme in den Datenspeicher nicht erfolgt ist.
Rz. 17
Ist im Papiergrundbuch eine Unterschrift unterblieben, so kann ihre Nachholung das Recht erst in diesem Zeitpunkt zum Entstehen bringen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sich das erst Jahre nach der vermeintlichen Eintragung ergeben, etwa wenn bei Grundbuchumschreibung das Unterbleiben der Unterschriftsleistung entdeckt wird. Die Frage nach dem Rang eines solchen Rechts, bei welchem die Unterschrift und damit die rechtswirksame Eintragung nachgeholt wird, wird unterschiedlich beantwortet. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, es habe Rang nach allen anderen Rechten, auch wenn sie ihm räumlich nachgehen.
Rz. 18
Vertritt man diese Auffassung, so kann die Unterschrift nachgeholt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Damit das Grundbuch jedoch nicht den Schein eines besseren Ranges verlautbart, muss von Amts wegen ein entsprechender Rangvermerk angebracht werden.
Zitat
"Das Recht Nr. 2 hat infolge nachträglicher Unterzeichnung Rang nach den Rechten […]."
III. Zuständigkeitsmängel
Rz. 19
Zuständigkeitsmängel führen zur Unwirksamkeit der Eintragung, so bei der Unterzeichnung durch den Urkundsbeamten anstelle des zuständigen Rechtspflegers (vgl. § 1 GBO Rdn 26), bei Unterzeichnung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht Rechtspfleger ist (siehe § 1 GBO Rdn 27) und bei der Unterzeichnung durch einen nur zur zweiten Unterschrift ermächtigten Angestellten an Stelle des Urkundsbeamten.
Wirksam ist die Unterzeichnung durch den Richter an Stelle des Rechtspflegers (vgl. § 1 GBO Rdn 22) oder Urkundsbeamten (siehe § 1 GBO Rdn 23), durch den Rechtspfleger an Stelle des Urkundsbeamten (vgl. § 1 GBO Rdn 25) und – entgegen der allgemeinen Regel (siehe § 1 GBO Rdn 24) – die Unterzeichnung der vom Richter verfügten Eintragungen durch den Rechtspfleger.
Wirksam ist die Eintragung auch dann, wenn der Rechtspfleger kraft Gesetzes ausgeschlossen war oder die Besorgnis der Befangenheit bestand (§ 11 Rdn 7).
Rz. 20
Ein Zuständigkeitsmangel soll im maschinell geführten Grundbuch durch die elektronische Unterschrift nach § 75 GBV ausgeschlossen sein. Liegt womöglich mit krimineller Energie aber eine Fälschung dieser elektronischen Unterschrift mittels Verwendung der Signatur, die nur der zuständige Beamte kennen sollte, vor, ist es eine Frage der Sachverhaltsaufklärung, die Unwirksamkeit der Unterschriftsleistung festzustellen.
IV. Drohung, Zwang
Rz. 21
Handelt einer der zuständigen Grundbuchbeamten unter Zwang oder Drohung gegen sein Leben, so liegt eine rechtserhebliche Unterzeichnung nicht vor; in diesem Fall ist die Eintragung nichtig. An sie kann sich auch kein guter Glaube nach §§ 891, 892 BGB anknüpfen.