Rz. 22
Bei der gleichzeitigen Eintragung mehrerer Rechte in derselben Abteilung ist Abs. 1 S. 2 grundsätzlich verletzt, wenn bei der Eintragung mehrerer selbstständiger Rechte in einer Abteilung nicht jeder Vermerk für sich, sondern nur der letzte Vermerk unterzeichnet ist.
Etwas anderes gilt bei der sog. Sammelbuchung, bei der mehrere materiell-rechtlich selbstständige Eintragungen zu einer Sammeleintragung unter einer laufenden Nummer zusammengefasst werden. Dies ist zulässig, wenn auch aus Gründen der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der Gefahr möglicher Änderungen bei den einzelnen Rechten nicht ratsam. Eine Sammelbuchung ist in zweierlei Form möglich.
Rz. 23
Beispiel: Buchung unter einer Nummer
1 |
1 |
Je beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Wohnungsrecht – für |
|
|
a) |
Josef Meier, geb. am …, |
|
|
|
b) |
Maria Meier, geb. Huber, geb. am … |
|
|
|
eingetragen gemäß Bewilligung vom […] am […]. |
Die Buchung von Eintragungen in Abteilung II unter einer laufenden Nummer und ohne Zusatz nach § 47 GBO (siehe § 47 GBO Rdn 1) sowie ohne Rangvermerk (vgl. § 45 GBO Rn 17) wird überwiegend als zulässig angesehen. Sie kann sinnvoll sein, bei Rechten in sog. Sukzessiv- oder Alternativberechtigungen. Die Rechte, insbesondere der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht, wechseln sich dann mit jeweils auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen inhaltsgleich einander ab. Typisch ist dies beim Wohnungsrecht für einen Berechtigten, das aufschiebend bedingt durch den Tod und damit das Erlöschen des Rechts eines vormalig Berechtigten bestellt wird. Bei der durch eine Vormerkung für einen späteren Berechtigten gesicherten Sukzessivberechtigung ist eine Sammelbuchung des Rechts zusammen mit der Vormerkung nicht ratsam.
Rz. 24
Die Sammelbuchung von Grundpfandrechten unter einer Nummer ist tunlichst zu unterlassen, weil die Möglichkeit der Veränderung der Rechte durch Teillöschung oder Teilabtretung das Grundbuch in einem solchen Fall unübersichtlich machen würde.
Rz. 25
Beispiel: Buchung unter mehreren Nummern
1 |
1 |
30 000 |
Hypothek ohne Brief zu dreißigtausend EUR für die A-Bank in X; 7 % Zinsen |
2 |
1 |
10 000 |
Grundschuld zu zehntausend EUR für die B-Bank in Y; 10 % Zinsen |
|
|
|
zu Nr. 1 u. 2: vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligungen je vom […] eingetragen am […] |
Diese Buchungsform ist für Grundpfandrechte zwar zulässig, aber in keinem Fall empfehlenswert. Sie kann bei Abtretung einzelner Rechte zu Unklarheiten führen. Empfehlenswert und in der Rechtspraxis üblich ist daher, jedes Recht gesondert mit seinem Inhalt und mit Bezugnahme auf die Bewilligung einzutragen, auch wenn dadurch Wiederholungen im Wortlaut der Eintragungen entstehen.
Rz. 26
Bei der zulässigen Sammelbuchung decken die abschließenden Unterschriften die Eintragungsvermerke aller Rechte. Der Eintragungstext muss jedoch völlig zweifelsfrei ergeben, dass die Unterschriften und die Datierung sich auf alle Rechte erstrecken sollen. Zu den Rangverhältnissen bei Sammelbuchungen, siehe § 45 GBO Rdn 17; zu Sammelbuchungen bei der Grundbuchumschreibung vgl. § 30 GBV Rdn 6, 8.