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Jede Eintragung in das Papiergrundbuch war von zwei zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen. Die Unterschrift war mit vollem Nachnamen unter den Eintragungstext zu setzen; die Beifügung der Amtsbezeichnung war nicht üblich, aber unschädlich.

Im maschinell geführten Grundbuch tritt an die Stelle der Unterschrift im Sinne des Abs. 1 S. 2 die elektronische Unterschrift nach § 75 GBV, die Erteilung des Abspeicherungsbefehls (§ 74 Abs. 2 GBV) nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung sowie die Übernahme in den Datenspeicher nach § 129 Abs. 1 GBO. Erst durch letzteres ist die Eintragung im Rechtssinne bewirkt.

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