Rz. 27
Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts.
Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechnisch zu geschehen hat; diese Vorschrift hätte besser in der GBV ihren Platz gefunden. Die Entscheidung, in welchem Umfang und mit welchem Wortlaut die Bezugnahme erfolgt, trifft das Grundbuchamt eigenverantwortlich und unabhängig, an Anträge und Vorschläge ist es nicht gebunden, auch nicht bei Ersuchen nach § 38 GBO. Der Eintragungstext im Grundbuchblatt selbst hat den wesentlichen Inhalt eines Rechtes klar und eindeutig wiederzugeben, er soll nicht ausufernd und weitschweifig sein.
Rz. 28
Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung oder Eintragungsgrundlage ist nur dort angezeigt, wo wegen des Inhalts eines Rechtes nach § 874 BGB überhaupt Bezug genommen werden kann. Bei Eintragungen, die keiner näheren Bezeichnung eines Rechtsinhalts bedürfen, ist eine Bezugnahme nicht angezeigt. Der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 verleitet dazu, zu meinen, es sei stets auf die Eintragungsgrundlage zu verweisen. Das ist unzutreffend. Mithin ist es grundbuchrechtlich falsch, bei Eintragung der Auflassung als Eintragungsgrundlage in Abt. I Sp. 4 auf Notar und URNr. zu verweisen. Denn der Inhalt der Auflassung besteht nur in der Einigung über den Eigentumsübergang, eine Bezugnahme auf eine Bewilligung erfolgt nicht. Ebenso ist bei der Eintragung des Erstehers in der Zwangsversteigerung nur auf das Ersuchen nach § 130 ZVG zu verweisen, der Zuschlagsbeschluss selbst, mit welchem der Eigentumserwerb wirksam geworden ist (§ 90 Abs. 1 ZVG), ist nicht Eintragungsgrundlage.
Rz. 29
Auch ist es üblich, bei Eintragung des Erben auf Aktenzeichen und Nachlassgericht des Erbscheins nach § 35 GBO zu verweisen (so auch Anl. 2a zu § 22 GBV Abt. I Sp. 4 zu lfd. Nr. 2). Auch hier hat die Nennung von Aktenzeichen und Nachlassgericht nichts mit Abs. 2 zu tun. Schließlich wird auch bei Eintragung von Insolvenzvermerk und Zwangsversteigerungsvermerk (vgl. § 12c GBO Rdn 12, 13) gerne auf das betreffende Gericht verwiesen (so auch Anl. 2a zu § 22 GBV Abt. II lfd. Nr. 6). Auch dies ist kein Fall des § 44 GBO oder gar des § 874 BGB und daher überflüssig. Die Nennung von Insolvenz-, Versteigerungs- oder Nachlassgericht nebst Aktenzeichen hat allein den Vorteil, das Verfahren beim dortigen Gericht schneller zu finden oder über die öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de die Person des Insolvenzverwalters festzustellen.
Rz. 30
Nicht zu beanstanden ist aber, bei einzelnen Eintragungen auf die Eintragungsgrundlage zu verweisen, um den inhaltlichen Zusammenhang der Eintragung mit der Eintragungsgrundlage herzustellen, auch wenn damit keine Bezugnahme auf den Inhalt eines Rechtes im Sinne des § 874 BGB verbunden ist. Dies ist bspw. der Fall bei Eintragung von Pfändungsvermerken mit Verweisung auf den betreffenden Pfändungsbeschluss. Die sachenrechtlich relevante Aussage des Pfändungsvermerks besteht allein in der Verfügungsbeeinträchtigung gegenüber dem Rechtsinhaber durch § 829 Abs. 1 ZPO. Der inhaltliche Zusammenhang besteht zur Vollstreckungsforderung des Gläubigers, deretwegen die Pfändung erfolgte.