1. Allgemeines
Rz. 31
Die Frage, in welchem Umfang eine Bezugnahme zulässig ist, gehört zu § 874 BGB (bzw. § 1115 BGB) und ist eine Frage des materiellen Rechts. Für die Eintragung von Rechten in Abt. II schreibt § 44 Abs. 2 S. 3 GBO eine schlagwortartige Bezeichnung des konkreten Rechtsinhalts unmittelbar bei der Eintragung vor. Dies entspricht seit jeher geltendem Recht und hätte keiner besonderen gesetzlichen Klarstellung bedurft. Die Eintragung eines Rechts ohne konkreten Inhalt ist inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.
Die Angabe von Notar und Urkundenverzeichnisnummer (UVZ) oder früher Urkundenrollennummer (URNr.) war regional verbreitet, insbesondere im baden-württembergischen Raum, und wurde durch das RegVBG v. 20.12.1993 in Abs. 2 S. 2 zum Gesetzesrang erhoben. Sie soll dem schnelleren Auffinden der Bewilligung in der Grundakte dienen. Materiellrechtliche Bedeutung hat die Angabe nicht, fehlt sie, ist die Eintragung trotzdem wirksam. Regelungstechnisch hätte die Vorschrift ihren Platz daher besser bei §§ 17 oder 21 GBV gefunden. Abs. 2 S. 2 verleitet zudem dazu, bei jedweder Eintragung detaillierte Angaben zur Eintragungsgrundlage zu tätigen, auch wo es nach § 874 BGB gar nicht erforderlich oder sogar irreführend ist (siehe Rdn 28 ff.).
2. Angabe des Rechtes und des Berechtigten
Rz. 32
Die Art des einzutragenden Rechtes muss stets unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen. Es muss aus dem Eintragungstext hervorgehen, ob eine Grunddienstbarkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast eingetragen sind. Daher genügt eine allgemeine Bezeichnung als "Nutzungsrecht" keinesfalls, denn es könnte sich sowohl um eine Dienstbarkeit als auch einen Nießbrauch handeln. Ein sog. Charakterisierungszusatz ist insbesondere bei Grunddienstbarkeit oder beschränkter persönlicher Dienstbarkeit ("Geh- und Fahrtrecht", "Hochspannungsleitungsrecht", "Wegerecht", "Abwasserleitungsrecht", "Baubeschränkung", "Abstandsflächendienstbarkeit", "Gewerbebeschränkung", "Tierhaltungsbeschränkung") und Reallast ("Brunnenrecht", "Zaunerhaltungsrecht", "Geldrente") anzugeben (Abs. 2 S. 3). Soll zum Inhalt eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies auch zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Bei der Reallast, deren Inhalt in einer Geldrente besteht, muss der Geldbetrag selbst nicht angegeben werden. Ist die Leistung wertgesichert, wäre das sogar irreführend. Dann sollte aber auch auf die Wertsicherung hingewiesen werden. Die Eintragung kann dann lauten "wertgesicherte Geldrente".
Rz. 33
Geht aus dieser schlagwortartigen Bezeichnung des Rechtsinhalts auch schon der Rechtstyp hervor, muss dieser nicht nochmals erwähnt werden; es genügt die Eintragung als "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer" für die Bestimmtheit als Grunddienstbarkeit. Wegen des detaillierten Inhalts ist auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen, so z.B. bei Tankstellendienstbarkeiten in Bezug auf die Ausschließlichkeit, den Umfang des Betriebsverbots, bei Vereinbarungen nach § 1010 BGB bezüglich der Einzelregelungen, bei Wegerechten bezüglich des Umfangs des Weges und Unterhaltungspflichten.
Rz. 34
Der Berechtigte eines Rechtes ist unmittelbar gem. § 47 und § 15 GBV zu bezeichnen. Bei mehreren Berechtigten ist auch das Berechtigungsverhältnis unmittelbar einzutragen.
Lastet ein Recht an mehreren Grundstücken, die nicht im selben Grundbuchblatt gebucht sind, ist der Mithaftvermerk des § 48 GBO unmittelbar einzutragen.
Rangvermerke sind ebenfalls unmittelbar einzutragen, gleich, ob sie unmittelbar mit dem Recht eingetragen werden oder bei späterer Rangänderung (vgl. § 45 GBO Rdn 17 ff.).