I. Eintragungen in derselben Abteilung
Rz. 17
Sind die Anträge zu verschiedenen Zeiten gestellt, so erhalten die Eintragungen die Reihenfolge, die der Zeitfolge der Anträge entspricht. Sind die Anträge zur gleichen Zeit gestellt, so muss durch einen besonderen Rangvermerk klargestellt werden, dass nicht das Locusprinzip gilt, sondern dass beide Eintragungen Gleichrang haben.
Bei Sammelbuchungen unter einer Nummer (siehe § 44 GBO Rdn 22) haben die mehreren Rechte Gleichrang, bei Sammelbuchungen unter mehreren Nummern (vgl. § 44 GBO Rdn 24) entscheidet, sofern kein Rangvermerk gebucht ist, die räumliche Reihenfolge.
II. Eintragungen in verschiedenen Abteilungen
Rz. 18
Sind die Anträge zu verschiedenen Zeiten gestellt, so muss die früher beantragte Eintragung den Vorrang vor der anderen erhalten. Dies geschieht entweder dadurch, dass sie an einem früheren Tage ausgeführt wird, dann erhält sie das frühere Datum und damit den besseren Rang. Werden beide Eintragungen unter demselben Datum vorgenommen, so muss der Vorrang der früher beantragten durch einen besonderen Rangvermerk klargestellt werden.
Sind sie gleichzeitig beantragt, so müssen sie gleichen Rang erhalten. Das geschieht dadurch, dass sie am selben Tag bewirkt werden und demgemäß dasselbe Datum erhalten.
III. Eintragungen in den Haupt- und Veränderungsspalten
1. Eintragungen ohne Belastungserweiterung
Rz. 19
Werden in der Veränderungsspalte Inhaltsänderungen gebucht, die keine Erweiterung des Umfanges der Belastung ergeben (z.B. Änderung der Zahlungsbestimmungen, der Kündigungsregeln), so haben solche Eintragungen keinen Rang im materiellen Sinne; die Eintragung von Rangvermerken erübrigt sich. Im Übrigen ist streitig, ob die Eintragung in der Veränderungsspalte den Rang des Rechtes nach der Hauptspalte teilt. Praktische Auswirkungen hat diese Frage insoweit, als bei nachträglichen Eintragungen in der Veränderungsspalte ein Rangvermerk eingetragen werden muss oder unterbleiben kann, je nachdem, welcher Ansicht man hierzu folgt. Relevant ist die Frage vor allem bei nachträglichen Pfanderstreckungen von Grundpfandrechten (nachfolgend Rdn 21).
2. Eintragung einer Zinserhöhung
Rz. 20
Liegt ein Fall des § 1119 BGB vor (= Zinserhöhung auf maximal 5 %) oder des Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB (= Zinserhöhung auf maximal 13 % bei Aufbauhypothek), so teilt der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag den Rang des ursprünglichen Rechtes kraft Gesetzes; ein Rangvermerk ist entbehrlich, freilich als deklaratorischer Vermerk unschädlich.
Ist § 1119 BGB oder Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB nicht anwendbar, so kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag Gleichrang mit dem bisher eingetragenen Hauptrecht nur erhalten, wenn die diesem Recht gleich- oder nachstehenden Beteiligten in Abt. II und III zustimmen. Stimmen sie nicht zu, kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag nur die im Zeitpunkt seiner Eintragung offene Rangstelle erwerben. Die Eintragung solcher Mehrzinsen im Range des Hauptrechts ist also nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Rangänderung. Als solche bedarf sie nach § 880 Abs. 1 BGB der ausdrücklichen Eintragung. Nach h.M. soll es dabei jedoch genügen, die Zinserhöhung als solche zu buchen, weil die Eintragung in der Veränderungsspalte den Rang der Hauptspalte teile. Die abweichende Auffassung verlangt die ausdrückliche Buchung eines Rangvermerkes. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das innerhalb einer Abteilung geltende Reihenfolgeprinzip ist eine vereinfachte Umsetzung des Prioritätsgedankens auf die Technik der Grundbuchführung: die Reihenfolge muss ja der zeitlichen Priorität entsprechen. Kann von einer echten Reihenfolge nicht mehr gesprochen werden, nämlich beim Verhältnis von Eintragungen in Haupt- und Veränderungsspalten zueinander, so muss der Grundgedanke der Priorität, die zeitliche Zuordnung, den Rang regeln. Dem stimmt die h.M. ja auch insoweit zu, als sie der nachträglichen Erhöhung grundsätzlich den Nachrang zuweist. Dann kann sie jedoch § 880 Abs. 1 BGB nicht außer Acht lassen, will sie nicht zu dem absurden Ergebnis kommen, dass zwar die Rangänderung ohne Rangvermerk möglich sein soll, jedoch die Eintragung des gesetzlichen Nachranges eines Rangvermerkes bedürfte.
3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)
Rz. 21
Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme.
Beis...