I. Grundsätze
Rz. 22
Der von den Beteiligten gewünschte Rang kann ausdrücklich bestimmt werden, dann findet § 45 GBO keine Anwendung (Abs. 3). Die Rangbestimmung kann enthalten sein in der Bewilligung oder im Eintragungsantrag. Dass es möglich ist, die Rangbestimmung in der Bewilligung zu treffen, kann keinem Zweifel unterliegen, unabhängig davon, ob man nun den Rang des Rechts als Bestandteil des Rechtsinhalts ansieht oder als eine besondere Eigenschaft des Rechts. Die Möglichkeit, im Antrag eine Rangbestimmung zu treffen, ergibt sich unmittelbar aus Abs. 3. Sofern die Rangbestimmung im Antrag erhalten ist, bedarf dieser der Form des § 29 GBO.
Rangbestimmungen betreffen stets das Rangverhältnis zwischen mehreren Rechten verschiedener Gläubiger oder auch desselben Gläubigers. Dabei kann ein Recht aber auch nur einen Rang haben, es kann nicht in verschiedene Ränge gespalten werden. Insbesondere kann bei einem Grundpfandrecht nicht bestimmt werden, ein Teilbetrag habe Vorrang vor einem anderen.
Streitig ist, ob der Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO eine Rangbestimmung treffen kann. Die früher herrschende Meinung verneinte dies. Ihre Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden. Wenn der Notar zur Vertretung eines Antragstellers kraft Gesetzes befugt ist und der Antragsteller im Antrag eine Rangbestimmung treffen kann, so ist nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade dieser Bestandteil des Antrages der Vertretungsregelung des § 15 GBO nicht unterliegen soll. Im Übrigen kann der Notar bereits den jeweiligen Eingangszeitpunkt der von ihm gestellten Anträge durch zeitlich versetzte Übergabe eines jeden Antrags an den Präsentatsbeamten des Grundbuchamtes steuern und damit faktisch eine Rangbestimmung treffen. Ihm dann die ausdrückliche Rangbestimmung zu verwehren, ist unnötige Förmelei.
II. Zusammentreffen mehrerer Rangbestimmungen
Rz. 23
Widersprechen Rangbestimmungen in einem Antrag oder mehreren Anträgen Rangbestimmungen in einer Bewilligung, so gilt nach allgemeiner Auffassung nur die letztere. Die Möglichkeit der Bestimmung im Antrag soll subsidiär sein, sie greift nur ein, wenn die Bewilligungen aller beteiligten Rechte schweigen. Enthält auch nur eine der Bewilligungen zur Rangfrage eine Regelung, so sollen Rangbestimmungen in einem Antrag oder in mehreren Anträgen gegenstandslos sein. Die Erklärung, dass ein Recht erste, notfalls nächstoffene Rangstelle erhalten sollte, stellt nie eine dingliche Rangbestimmung im vorstehenden Sinne dar, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung. Rangbestimmungen müssen stets die beabsichtigte Rangstelle eindeutig und ohne Vorbehalt bezeichnen.
Es gelten dabei folgende Regeln:
III. Regeln
Rz. 24
Übereinstimmende Rangbestimmungen in mehreren Bewilligungen oder in mehreren Aufträgen sind stets vollziehbar.
Rz. 25
Enthält nur eine Bewilligung eine Rangbestimmung, so ist sie vollziehbar, es sei denn, eines der beteiligten Rechte ist bereits eingetragen und hat auf diese Weise den Rang, der beansprucht wird, bereits erworben. Unwichtig ist, ob die Rangbestimmung in der zuerst eingegangenen oder in der später eingegangenen Bewilligung enthalten ist.
Rz. 26
Widersprechen sich mehrere Rangbestimmungen in verschiedenen Bewilligungen, so sind sie insoweit vollziehbar, als sie mit der Eingangsreihenfolge übereinstimmen.
Rz. 27
Enthält nur ein Antrag eine Rangbestimmung, so ist sie vollziehbar, wenn sie entweder mit der Eingangsreihenfolge übereinstimmt oder der aus der Eingangsreihenfolge Begünstigte seinen besseren Rang preisgibt, der Antrag also von ihm herrührt.
Rz. 28
Widersprechen sich Rangbestimmungen in mehreren Anträgen, so werden die Anträge in der Eingangsreihenfolge vollzogen. Es schadet dabei nicht, wenn einem Recht durch den Eingang ein besserer Rang verschafft wird, als für es beantragt ist.
Diese Regeln gelten auch bei der Bestellung von Rechten für einen Grundstücksveräußerer, die mit Rechten zusammentreffen, die der Erwerber für Dritte bestellt hat. Hier ist bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung auch des Veräußerers nach einer Ansicht stets eine stillschweigende Rangbestimmung dahin anzunehmen, dass die Rechte für den Veräußerer Vorrang erhalten sollen. Richtigerweise sollte durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO geklärt werden, welche Rangbestimmung gewollt ist.