I. Rechtsnatur
Rz. 29
Der Rangvorbehalt ist ein vorbehaltenes Stück Eigentumsrecht, für den Gläubiger eine Beschränkung seines Rechts. Er gestattet es dem jeweiligen Eigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB), später im Vorrang vor einem einzutragenden Recht ein anderes Recht eintragen zu lassen (§ 881 Abs. 1 BGB), dieselbe Wirkung also, die durch die Eintragung einer Eigentümergrundschuld erreicht würde. Der Vorbehalt kann jedoch auch Eintragung eines Rechts mit gleichem Rang sichern. Das Recht aus dem Rangvorbehalt ist unübertragbar und unpfändbar.
II. Entstehung und Eintragung
Rz. 30
Materiell-rechtlich sind zur Bestellung eines Rangvorbehalts Einigung und Eintragung (§§ 873, 881 Abs. 2 BGB) erforderlich; bei einer Eigentümergrundschuld genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers.
Formell-rechtlich genügt bei gleichzeitiger Eintragung mit dem betroffenen Recht die Bewilligung des Eigentümers. Ist das betroffene Recht bereits eingetragen und es wird bei ihm nachträglich ein RV vermerkt, so ist die Bewilligung des betroffenen Gläubigers und – bei Grundpfandrechten – die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Rz. 31
Gegenstand des Vorbehalts können alle dinglichen Rechte sowie Vormerkungen sein.
Rz. 32
Eingetragen werden muss der Umfang des Vorbehalts, Bezugnahme auf die Bewilligung ist insoweit nicht zulässig, jedoch genügt die Angabe des Betrages von Kapital und Nebenleistung. Der Zeitpunkt des Zinsbeginnes ist nur anzugeben, wenn er vom künftigen Eintragungsdatum abweichen soll. Nicht erforderlich ist die Angabe eines Berechtigten; zulässig ist jedoch die Beschränkung auf eine bestimmte Person oder einen gattungsmäßig bezeichneten Berechtigten. Der Vorbehalt kann bedingt oder befristet sein; zulässig ist weiter eine Beschränkung auf eine bestimmte Zweckschuld (z.B. Baugeld etc.). Zulässig ist auch die Beschränkung auf Rechte, die unter Mitwirkung eines bestimmten Notars bestellt werden.
Zulässig ist auch ein Vorbehalt auf Eintragung eines Rechts mit gleichem Rang.
Rz. 33
Der Rangvorbehalt wird bei dem betroffenen Recht eingetragen (§ 881 Abs. 2 Hs. 2 BGB); die Eintragung wird in der Hauptspalte, bei nachträglicher Begründung des Rangvorbehalts in der Veränderungsspalte, bewirkt.
Muster:
"Vorbehalten ist der Vorrang für ein Grundpfandrecht bis zu 10.000 EUR nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen bis zu …%."
Die Fassung bezüglich der Nebenleistungen empfiehlt sich, da umstritten ist, ob die Eintragung eines Höchstzinssatzes auch andere Nebenleistungen umfasst.
III. Ausübung des Vorbehalts
Rz. 34
Die Ausübung des Rangvorbehalts steht dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu. Die Ausübung durch einen Gläubiger bei Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht möglich.
Die Eintragung geschieht bei dem vortretenden und dem zurücktretenden Recht.
Muster:
a) |
"Unter Ausnutzung des Vorbehalts mit dem Vorrang vor dem Recht Abteilung III Nr. 1 eingetragen …" |
b) |
Der vorbehaltene Vorrang vor diesem Recht ist dem Recht Abteilung III Nr. … eingeräumt. Eingetragen am …“ |
Rz. 35
Der Rangvorbehalt kann auch teilweise oder stufenweise ausgeübt werden. Der Rangvorbehalt kann mehrmals ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Rangvorbehalts als eines vorbehaltenen Stücks Eigentum, also eines Zustandsrechts, das ausgeübt werden kann, solange es besteht. Zum Einfluss einer Zuschreibung auf den Umfang des Rangvorbehalts siehe § 6 GBO Rdn 25.
IV. Löschung des Rangvorbehalts
Rz. 36
Zur Löschung des Rangvorbehalts genügt formell-rechtlich die Bewilligung des Grund...