I. Eintragung ohne Berücksichtigung der Eingangsreihenfolge
Rz. 44
Trägt das Grundbuchamt die Rechte entgegen der Eingangsreihenfolge und damit unter Verletzung des Abs. 1 in das Grundbuch ein, ist hinsichtlich des Ranges der Rechte das Grundbuch nicht unrichtig. Die Rechte sind mit dem sich aus dem Grundbuch ergebenden Rangverhältnis nach § 879 Abs. 1 BGB entstanden. Die Herstellung des Ranges entsprechend der Eingangsreihenfolge kann nur durch nachträgliche Rangänderung erfolgen, wobei der nachrangige Rechtsinhaber keinen Anspruch gegen den vorrangigen auf Rangänderung hat, dieser ist nicht etwa hinsichtlich des Vorrangs ungerechtfertigt bereichert. Wegen der Verletzung des Abs. 1, auch wenn er nur Ordnungsvorschrift ist, kann aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Betracht kommen. Der Schaden des nachrangigen Berechtigten kann aber erst bestimmt werden, wenn es tatsächlich zu einem Zwangsversteigerungsverfahren kommt und er mit seinem Recht ausfällt.
II. Eintragung ohne Berücksichtigung einer Rangbestimmung
Rz. 45
Missachtet das Grundbuchamt bei der Eintragung eine Rangbestimmung im Antrag oder insbesondere in der Bewilligung, decken sich materiell rechtlich zwar Einigung und Eintragung möglicherweise nicht, weshalb das Grundbuch unrichtig wäre. Aus § 139 BGB ist aber anzunehmen, dass auch im Interesse der Berechtigten wenigstens mit dem sich aus dem Grundbuch ergebenden Rangverhältnis entstanden sind. Ob im Einzelfall die Auslegungsregel des § 139 BGB gilt, oder ob die Beteiligten ausschließlich das vereinbarte Rangverhältnis wollten, ist materiell rechtlich zu klären. Eine nachträgliche Rangänderung kann sich dann auch als Grundbuchberichtigung herausstellen.
III. Sonstige Rechtsverletzungen
Rz. 46
Der im Papiergrundbuch noch denkbare Fall, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung einen offenen Zwischenraum einer Abteilung (siehe § 21 Abs. 3 GBV) mit einer neuen Eintragung versieht und damit ein später eingetragenes Recht örtlich eine "frühere" Rangposition erlangt, kann im maschinell geführten Grundbuch nicht auftreten. In diesem Fall entscheidet die tatsächliche (zeitliche) Reihenfolge über den Rang, denn der für das bereits eingetragene Recht entstandene Rang kann durch die regelwidrige spätere Eintragung nicht verlorengehen. Allerdings kann die formal unberechtigte Rangposition durch gutgläubigen Erwerb des Rechts bei späterer Abtretung auch materiell-rechtliche Wirksamkeit erlangen.
Fehler bei Eintragung des Tages der Eintragung können im maschinell geführten Grundbuch ebenfalls nicht auftreten. Werden sie noch in einem Papiergrundbuch etwa im Rahmen der Umschreibung festgestellt, gilt auch hier das tatsächliche Eintragungsdatum, nicht das versehentlich falsch eingetragene. Das tatsächliche Eintragungsdatum muss dabei aus den Eintragungsunterlagen und der Eintragungsverfügung rekonstruiert werden.