Rz. 17

Sind die Anträge zu verschiedenen Zeiten gestellt, so erhalten die Eintragungen die Reihenfolge, die der Zeitfolge der Anträge entspricht. Sind die Anträge zur gleichen Zeit gestellt, so muss durch einen besonderen Rangvermerk klargestellt werden, dass nicht das Locusprinzip gilt, sondern dass beide Eintragungen Gleichrang haben.

Bei Sammelbuchungen unter einer Nummer (siehe § 44 GBO Rdn 22) haben die mehreren Rechte Gleichrang, bei Sammelbuchungen unter mehreren Nummern (vgl. § 44 GBO Rdn 24) entscheidet, sofern kein Rangvermerk gebucht ist, die räumliche Reihenfolge.[20]

[20] BayObLGZ 1953, 64 = NJW 1953, 826; Jestaedt, Rpfleger 1970, 380.

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