Rz. 14
§ 45 findet dann keine Anwendung, wenn andere gesetzliche Vorschriften für eine Eintragung eine ausdrückliche Rangbestimmung enthalten. Hier sind zu nennen:
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§ 883 Abs. 3 BGB. Ein durch Vormerkung gesichertes Recht erhält den Rang der Vormerkung; diese ist deshalb halbspaltig einzutragen (vgl. § 19 GBV Rdn 2, 3); dies gilt auch für die Amtsvormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO. |
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§ 10 Abs. 1 ErbbauRG; hinsichtlich möglicher Ausnahmen gilt jedoch § 45 GBO wieder (siehe § 3 Einl. Rdn 193). |
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§ 128 Abs. 1 ZVG. Die Sicherungshypotheken für die nach § 118 ZVG übertragenen Forderungen gegen den Ersteher eines versteigerten Grundstücks erhalten den Rang des Anspruchs, zu dessen Befriedigung die Forderung übertragen wurde. Das Rangverhältnis muss vom Vollstreckungsgericht in dessen Eintragungsersuchen genau bezeichnet werden. Die Sicherungshypothek entsteht mit Eintragung (§ 128 Abs. 2 ZVG). |
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§ 130 Abs. 3 ZVG. Hat der Ersteher eines versteigerten Grundstücks vor seiner Eintragung als Eigentümer die Eintragung eines Rechts an dem Grundstück bewilligt, so ist diese Eintragung nicht vor der Erledigung des Ersuchens nach § 130 Abs. 1 ZVG vorzunehmen. Eine förmliche Beanstandung ist jedoch nicht veranlasst, das Grundbuchamt stellt die Eintragung bis zur Vollzugsreife nach § 130 ZVG zurück. § 130 Abs. 3 ZVG gilt auch für Löschungen. |
Rz. 15
Auch bei Rechten, die außerhalb des Grundbuchs entstanden sind, scheidet eine Anwendung von § 45 GBO grundsätzlich aus. Hier sind zu unterscheiden:
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Rechte, die ohne Rangvermerk zu buchen sind; das sind die öffentlichen Grundstückslasten, falls sie ausnahmsweise eingetragen werden (§ 54 GBO). Sie gehen, falls nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, allen anderen Rechten am Grundstück ohne Rücksicht auf Zeit und Ort ihrer Eintragung im Range vor. Ein trotzdem eingetragener Rangvermerk ist inhaltlich unzulässig. |
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Rechte, deren außerhalb des Grundbuchs erworbener Rang ohne Rücksicht auf § 45 GBO zu verlautbaren ist. Der Rang richtet sich hier in der Regel nach der Entstehungszeit. So ist bei Pfandrechten an dinglichen Rechten, sofern sie außerhalb des Grundbuchs entstehen, der Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner (= Grundstückseigentümer) maßgebend oder, bei Briefgrundpfandrechten, die Briefwegnahme. Ist allerdings zur Entstehung des Pfandrechts die Eintragung erforderlich, gilt § 879 BGB und damit § 45 GBO entsprechend. |
Rz. 16
Das Grundbuchamt ist zwar gehalten, beim Vollzug von solchen berichtigenden Einträgen die Regel des § 45 GBO zu befolgen, solange ihm nicht der außerhalb des Grundbuchs entstandene Rang nachgewiesen wird, es ist jedoch empfehlenswert, beim Vorliegen mehrerer solcher Anträge die Beteiligten zum Nachweis des richtigen Rangverhältnisses anzuhalten, da ja das Grundbuch unrichtig wird, wenn der gem. § 45 GBO verlautbarte Rang mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt.
Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 ZGB, Art. 233 § 5 EGBGB, erhalten den Rang ihres Entstehens, wenn dieser nach § 29 GBO nachgewiesen werden kann oder von den nachfolgenden Betroffenen bewilligt wird (Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB), ansonsten werden sie an nächstoffener Rangstelle gebucht. Zum Erlöschen des bei Ablauf des 31.12.2000 nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts siehe aber § 8 Abs. 3 GBBerG.
Eine Sicherungshypothek nach § 848 ZPO entsteht mit dem Rang nach einer vereinbarten Kaufpreisresthypothek oder nach anderen Rechten, die dem Veräußerer aufgrund des Rechtsverhältnisses zu bestellen sind, aus dem der gepfändete Auflassungsanspruch entspringt. Die Sicherungshypothek hat aber Vorrang vor Rechten, die der Schuldner als Auflassungsempfänger vor Pfändung einem Dritten bestellt hat, sofern er nicht nach dem der Auflassung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zur Bestellung verpflichtet war, oder sofern sie der Kaufpreisfinanzierung dienen oder der Dritte den Vorrang vor der Sicherungshypothek bereits kraft Gutglaubensschutzes erlangt hat. Ein Verstoß gegen diese Regeln führt zur Grundbuchunrichtigkeit.