1. Rangfähigkeit der Eintragung
Rz. 4
Die Vorschrift setzt die Rangfähigkeit einer Eintragung voraus. Rangfähig sind alle Grundstücksrechte des BGB, in seiner Doppelnatur auch das Erbbaurecht (vgl. nur § 10 ErbbauRG).
Die Vorschrift betrifft aber nicht nur Grundstücksrechte im eigentlichen Sinn, sie ist auch anzuwenden auf sonstige Eintragungen, durch welche eine Rangfähigkeit vermitteln oder eine Wirksamkeit dargestellt. Sie betrifft daher Vormerkungen, insbesondere auch auf die Auflassungsvormerkung, auch wenn diese nicht unmittelbar am materiellen Rang teilhaben; es genügt jedoch, dass sie einen Rang vermitteln (§ 883 Abs. 3 BGB) und in der Versteigerung als erlöschendes Recht einen Erlösanteil erhalten. Zur Frage der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks gegenüber der Vormerkung siehe § 1 Einl. Rdn 85.
Problematisch ist, ob ranggleiche Auflassungsvormerkungen am ganzen Grundstück eingetragen werden können, wenn der Auflassungsanspruch das ganze Grundstück erfassen soll. Dies wird überwiegend bejaht mit der Feststellung, es entstünde dann Miteigentum. Dies ist jedoch abzulehnen, da der Erwerb von Miteigentum gegenüber dem zu sichernden Anspruch regelmäßig nicht nur ein minus, sondern ein aliud darstellt. Vielmehr sichert die jeweilige Vormerkung den jeweiligen Übereignungsanspruch am ganzen Grundstück. Welcher der Ansprüche am Ende durchgesetzt wird und welcher Vormerkungsberechtigte Eigentümer wird, ist mit der Eintragung der Vormerkung noch nicht vorweggenommen. Es ist daher auch bei Ranggleichheit der Vormerkungen eine Frage des materiellen Rechts und damit zwischen den Parteien zu klären, wer tatsächlich auch Eigentümer wird. Würde man bereits im Rahmen der Eintragung der Vormerkungen diese Frage stellen, würde man im Grundbuchverfahren materiellrechtliche Fragen vorwegnehmen. Aus demselben Grunde können auch Auflassungsvormerkungen bezüglich nicht vermessener Teilflächen im gleichen Rang eingetragen werden, ohne dass geprüft werden muss oder darf, ob sich die Teilflächen überschneiden oder sonst kollidieren.
Wegen des jeweiligen Übereignungsanspruchs aus einem (schuldrechtlichen) Vorkaufs- und einem Ankaufsrecht soll eine einheitliche Vormerkung eintragbar sein, weil Schuldner, Gläubiger und Ziel der Ansprüche identisch sind.
Zum Rangverhältnis von Verfügungsbeschränkungen zu eingetragenen Grundstücksrechten siehe Rdn 12.
2. Rechte an einzelnen Anteilen eines Miteigentümers
Rz. 5
Die Vorschrift erfasst auch die Eintragung von Rechten an dem Anteil eines Miteigentümers (§§ 1095, 1106, 1114, 1192, 1199 BGB); Anderes gilt, wenn die Anteile verschiedener Miteigentümer belastet sind.
3. Rechte an Grundstücksrechten
Rz. 6
§ 45 GBO ist auch anwendbar auf die Eintragung von Rechten an Grundstücksrechten, soweit sie der Eintragung bedürfen; hier richtet sich der Rang mangels eines gesonderten Rangvermerks nach der räumlichen Reihenfolge; zur Form solcher Eintragungen siehe § 11 GBV Rdn 8 ff.
4. Teilrechte und Nebenansprüche eines Rechts
Rz. 7
Teile und Nebenrechte eines Rechtes haben, solange sie sich in einer Hand befinden, untereinander grundsätzlich Gleichrang, wenn sie unter einer Nummer gebucht sind und nichts anderes eingetragen ist.