1. Eintragungen ohne Belastungserweiterung
Rz. 19
Werden in der Veränderungsspalte Inhaltsänderungen gebucht, die keine Erweiterung des Umfanges der Belastung ergeben (z.B. Änderung der Zahlungsbestimmungen, der Kündigungsregeln), so haben solche Eintragungen keinen Rang im materiellen Sinne; die Eintragung von Rangvermerken erübrigt sich. Im Übrigen ist streitig, ob die Eintragung in der Veränderungsspalte den Rang des Rechtes nach der Hauptspalte teilt. Praktische Auswirkungen hat diese Frage insoweit, als bei nachträglichen Eintragungen in der Veränderungsspalte ein Rangvermerk eingetragen werden muss oder unterbleiben kann, je nachdem, welcher Ansicht man hierzu folgt. Relevant ist die Frage vor allem bei nachträglichen Pfanderstreckungen von Grundpfandrechten (nachfolgend Rdn 21).
2. Eintragung einer Zinserhöhung
Rz. 20
Liegt ein Fall des § 1119 BGB vor (= Zinserhöhung auf maximal 5 %) oder des Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB (= Zinserhöhung auf maximal 13 % bei Aufbauhypothek), so teilt der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag den Rang des ursprünglichen Rechtes kraft Gesetzes; ein Rangvermerk ist entbehrlich, freilich als deklaratorischer Vermerk unschädlich.
Ist § 1119 BGB oder Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB nicht anwendbar, so kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag Gleichrang mit dem bisher eingetragenen Hauptrecht nur erhalten, wenn die diesem Recht gleich- oder nachstehenden Beteiligten in Abt. II und III zustimmen. Stimmen sie nicht zu, kann der nachträglich vereinbarte zusätzliche Zinsbetrag nur die im Zeitpunkt seiner Eintragung offene Rangstelle erwerben. Die Eintragung solcher Mehrzinsen im Range des Hauptrechts ist also nicht nur eine Inhalts-, sondern auch eine Rangänderung. Als solche bedarf sie nach § 880 Abs. 1 BGB der ausdrücklichen Eintragung. Nach h.M. soll es dabei jedoch genügen, die Zinserhöhung als solche zu buchen, weil die Eintragung in der Veränderungsspalte den Rang der Hauptspalte teile. Die abweichende Auffassung verlangt die ausdrückliche Buchung eines Rangvermerkes. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das innerhalb einer Abteilung geltende Reihenfolgeprinzip ist eine vereinfachte Umsetzung des Prioritätsgedankens auf die Technik der Grundbuchführung: die Reihenfolge muss ja der zeitlichen Priorität entsprechen. Kann von einer echten Reihenfolge nicht mehr gesprochen werden, nämlich beim Verhältnis von Eintragungen in Haupt- und Veränderungsspalten zueinander, so muss der Grundgedanke der Priorität, die zeitliche Zuordnung, den Rang regeln. Dem stimmt die h.M. ja auch insoweit zu, als sie der nachträglichen Erhöhung grundsätzlich den Nachrang zuweist. Dann kann sie jedoch § 880 Abs. 1 BGB nicht außer Acht lassen, will sie nicht zu dem absurden Ergebnis kommen, dass zwar die Rangänderung ohne Rangvermerk möglich sein soll, jedoch die Eintragung des gesetzlichen Nachranges eines Rangvermerkes bedürfte.
3. Die Pfanderstreckung (nachträgliche Mitbelastung)
Rz. 21
Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme.
Beispiel 1:
Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden.
Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem neuen Grundstück ebenfalls die erste Rangstelle, da dieser Rang ja hier noch frei ist; ein Rangvermerk ist entbehrlich.
Beispiel 2:
Grundstück BestVerz. Nr. 2 ist belastet mit einer Grundschuld (III/1), BestVerz. Nr. 1 ist belastet mit einer Hypothek (III/2). Die Hypothek soll auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.
Die Hypothek steht hinter der Grundschuld; wird sie auf BestVerz. Nr. 2 erstreckt, so kann sie dort nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle besetzt ist. Dieser Nachrang wird jedoch bereits von der Hauptspalte ausgewiesen, so dass es eines Rangvermerkes nicht bedarf.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, jedoch soll die Grundschuld auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.
Auch hier kann die Grundschuld nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle durch die Hypothek besetzt ist. Dieser Nachrang ist jedoch aus dem Buch nicht ersichtlich, weil ja die Grundschuld räumlich vor der Hypothek eingetragen ist. In diesem Falle ist deshalb ein gesonderter Rangvermerk erforderlich. Er kann – zusammen mit dem Mitbelastungsvermerk – lauten:
Zitat
"Das Grundstück BestVerz....