Rz. 61
Hat vor der Grundbuchberichtigung ein Gesellschafterwechsel stattgefunden, der nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist dieser nachzuweisen. Es gelten hier die gleichen Anforderungen an den Nachweis des Gesellschafterwechsels, wie nach der Rechtslage vor dem 1.1.2024.
Ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel erfolgt materiellrechtlich formfrei, wenn er im Gesellschaftsvertrag erlaubt ist oder alle Gesellschafter zustimmen. Die Eintragung des Gesellschafterwechsels ist Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO und in Form des § 29 GBO nachzuweisen.[151] Vorzulegen sind insbesondere die Urkunde über den Erwerb des Gesellschaftsanteils (§ 22 GBO mit § 29 Abs. 1 S. 2 GBO) oder die Bewilligung des übertragenden Gesellschafters sowie die des eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO),[152] auch wenn dieser bereits Gesellschafter ist.[153] Die Gestattung der Übertragung im Gesellschaftsvertrag ist durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist die Zustimmung aller sonstigen Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.[154]
Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, ist sein Anteil den übrigen Gesellschaftern angewachsen, weshalb wegen § 22 Abs. 2 GBO neben der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters die Bewilligungen aller aus dem Grundbuch verlautbarten Gesellschafter erforderlich sind.[155] Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ist mit der Anwachsung Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters entstanden.[156]
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