Rz. 62
Im Fall des zwischenzeitlich eingetretenen Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag in Form des § 29 GBO vorzulegen, um eine Anwendung besonderer Nachfolgeklauseln oder die Geltung des bis 1.1.2024 geltenden § 727 BGB nachzuweisen. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter können für den Fall des Todes bspw. eine Nachfolgeklausel zugunsten eines oder aller Erben oder eine Eintrittsklausel zugunsten eines Dritten bestimmt haben. Sie können auch eine Fortsetzungsklausel mit dem Inhalt vereinbart haben, dass die Gesellschaft unter Anwachsung ihrer Anteile durch die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt werde; die Erben des insoweit ausgeschiedenen Gesellschafters erhalten dann ein Abfindungsguthaben, werden aber gerade nicht Gesellschafter. Die gesetzliche Regel des § 727 BGB führt zu einem Eintritt der Erben in Erbengemeinschaft an Stelle des Verstorbenen, jedoch mit dem Ziel der Auseinandersetzung der Gesellschaft. Besteht für den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters Testamentsvollstreckung, genügt die Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter, natürlich muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden.
Ist der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar, müssen auch die Bewilligungen aller Gesellschafter sowie aller Erben mit Nachweis nach § 35 GBO zur Eintragung einer bestimmten Nachfolge genügen. Diese kann aber nicht alternativ die Vorlage des Gesellschaftsvertrages ersetzen.
Rz. 63
Besonderheiten bestehen, wenn der verstorbene Gesellschafter insolvent war: Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.