I. Begriff
Rz. 9
Bei der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) steht das nach ideellen (nicht realen) Anteilen gemeinsame Recht mehreren derart zu, dass es als Teilrecht jedes einzelnen eine weit reichend selbstständige Ausübung von Befugnissen (Fruchtziehung, Veräußerung, Belastung) hinsichtlich des einzelnen Anteils gestattet; während gewisse Befugnisse, die Auswirkung auf den Gemeinschaftsgegenstand haben, nur gemeinsam ausgeübt werden können, es sei denn, die Interessen der übrigen würden nicht verletzt.
Rz. 10
Erwirbt ein Berechtigter mehrere Bruchteile, werden diese zu einem Bruchteil zusammengerechnet, es entstehen nicht wie bei der Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere der Erbengemeinschaft, Unterbruchteilsgemeinschaften. Ebenso teilt sich der Bruchteil bei teilweiser Veräußerung.
II. Einzelfälle
Rz. 11
Die Bruchteilsgemeinschaft ist mit folgenden Maßgaben bei einzelnen Grundstücksrechten denkbar:
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Dienstbarkeit: Für die Zulässigkeit der Bruchteilsberechtigung ist entscheidend, ob die Befugnis des Berechtigten teilbar ist. Ist das nicht der Fall, wie z.B. bei einem Geh- und Fahrtrecht, ist auch keine Bruchteilsberechtigung zulässig. Die Bestellung auch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für mehrere Berechtigte zu Bruchteilen ist nur möglich, sofern die Leistungen oder Ausübungsbefugnisse teilbar sind. Unterlassungspflichten sind unteilbar, deshalb ist eine Bruchteilsgemeinschaft hier nicht möglich. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse am herrschenden Grundstück sind, daher kann auch Bruchteilsberechtigung am herrschenden Grundstück bestehen, die Grunddienstbarkeit steht dennoch "dem jeweiligen Eigentümer" zu. |
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Eigentümergrundschuld: Die Bestellung zugunsten von Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft ist ohne weiteres zulässig, im Übrigen wird die Grundschuld ja nicht "für den jeweiligen Eigentümer" bestellt. Wenn eine Gesamthypothek an zwei ideellen Grundstückshälften den Eigentümern als Eigentümergrundschuld zusteht, bilden diese eine Bruchteilsgemeinschaft. Miteigentümer eines Grundstücks zu Hälfteanteilen, denen außerdem noch Grundstücke zum Alleineigentum gehören, können ihren ganzen Grundbesitz ebenfalls mit einer ihnen zu Hälfteanteilen zustehenden Grundschuld belasten. |
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Erbbaurecht: Da Erbbaurecht grundstücksgleiches Recht ist, ist eine Bruchteilsgemeinschaft hieran ohne weiteres möglich. |
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Grundschuld: Eine Bruchteilsgemeinschaft der Gläubiger ist ohne weiteres möglich (siehe unter "Hypothek"). |
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Grundstückseigentum: Dies ist der Regelfall einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Übertragung eines Anteils an mehrere Erwerber zu Bruchteilen lässt keine Unterbruchteilsgemeinschaft am Anteil entstehen; die Erwerber treten in die am Grundstück bestehende Gemeinschaft mit entsprechenden Anteilen ein. Bei Bodenreformgrundstücken in den neuen Bundesländern bilden die Zuweisungseigentümer des Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB stets eine Bruchteilsgemeinschaft, auch wenn sie aus den Erben des Verstorbenen gebildet wird. |
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Hypothek: Da die gesicherte Forderung bzw. der Kapitalbetrag des Grundpfandrechts als Geldbetrag teilbar ist, ist eine Bruchteilsgemeinschaft der Gläubiger ohne weiteres möglich. |
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Nießbrauch: Da die Fruchtziehung durch die Nießbraucher eine teilbare Leistung sein kann, ist eine Bruchteilsgemeinschaft der Berechtigten zulässig. |
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Reallast: Eine Bruchteilsgemeinschaft ist zulässig, sofern teilbare Leistungen geschuldet sind. |
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Vorkaufsrecht: Ein mehreren Personen zustehendes Vorkaufsrecht kann nur gemeinsam ausgeübt werden, § 472 BGB. Es kann daher nicht für mehrere Personen zu Bruchteilen bestellt werden. Da es nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, ist die Angabe eines besonderen Gemeinschaftsverhältnisses nicht erforderlich. Damit ist nicht gesagt, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Vorkaufsberechtigten bei Ausübung ihres Rechts auch Eigentümer des Grundstücks werden. Dies ist hinsichtlich des Vorkaufsrechts auch nicht erforderlich. Zulässig soll daher die Vereinbarung des Gemeinschaftsverhältnisses der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB sein (siehe Rdn 23). Dadurch kann insbesondere die Sukzessivberechtigung bei Wegfall eines Berechtigten geregelt werden. Auch Bruchteilsberechtigung und Gesamthandsberechtigung werden für zulässig erachtet, wobei wegen § 472 BGB die Ausübung stets gemeinschaftlich erfolgen muss, weshalb die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch nicht erforderlich ist. |
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Vormerkung: Wenn das vorzumerkende Recht in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen werden kann, gilt dies auch für die darauf gerichtete Vormerkung. Wird die Vormerkung für den Anspruch aus einem unter § 472 BGB fallenden Vorkaufsrecht eingetragen, entfällt § 47 GBO. |
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Widerspruch: Die Angabe der Berechtigten zu Bruchteilen ist zulässig und geboten, wenn das zu sichernde Recht der Bruchteilsgemeinschaft zugänglich ist. |
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