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Das Bestehen der GbR als solcher musste nicht in Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden; es genügte, wenn die Gesellschafter erklärten, als GbR zu handeln und dass diese aus den genannten Gesellschaftern besteht.[112] Ebenso genügte es, wenn bei einem Eintragungsersuchen nach § 130 ZVG die GbR als Ersteherin in Gemäßheit des Abs. 2 bezeichnet wurde.[113]
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