I. Buchung der betroffenen Grundstücke auf demselben Blatt
Rz. 12
Sollen die Grundstücke gleichzeitig belastet werden, so wird die Belastung in der vorgeschriebenen Abteilung einmal eingetragen und die Tatsache der Mithaft durch Aufnahme der Nummern der belasteten Grundstücke in die Nummernspalte zum Ausdruck gebracht.
Rz. 13
Wird eines der auf demselben Blatt gebuchten Grundstücke nachträglich mitbelastet, so wird die Mithaft durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte verlautbart. Zu der Frage, wann bei nachträglicher Mitbelastung Rangvermerke zu buchen sind, siehe § 45 GBO Rdn 21 ff., 37 ff. Ist ein Brief erteilt, so ist nach § 63 GBO zu verfahren.
Rz. 14
Eine Ergänzung der Nummernspalte durch Hinzufügen der Nummer des neu in die Mithaft eintretenden Grundstücks war im Papiergrundbuch oft üblich, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Das maschinell geführte Grundbuch lässt diese Ergänzung technisch ohnehin nicht zu.
Rz. 15
Bei Pfanderstreckung eines Grundpfandrechts, ist eine Wiederholung der Unterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 mit § 800 ZPO) in der Veränderungsspalte nicht erforderlich. Es muss aber bezüglich des nunmehr mithaftenden Grundstücks eine solche Unterwerfungserklärung vorliegen. Dafür genügt eine urkundliche Erklärung der Erstreckung des Grundpfandrechts "samt Unterwerfungsklausel".
Rz. 16
Wird ein belastetes Grundstück geteilt und bleiben die Teilgrundstücke auf demselben Grundbuchblatt gebucht, so ist keinerlei Eintragung nötig. Die Mithaft ergibt sich aus den Änderungen im Bestandsverzeichnis. Es ist nicht erforderlich und dient auch nicht der Übersichtlichkeit des Grundbuchs, wenn in der Veränderungsspalte des Rechts die Änderungen der Nummern im Bestandsverzeichnis angegeben werden. Wird bspw. das Grundstück Nr. 1 im Bestandsverzeichnis geteilt und unter Nr. 2 und 3 neu vorgetragen, bleibt in Spalte 2 der Abt. III bei einem Grundpfandrecht die Bezeichnung "Nr. 1" für das belastete Grundstück bestehen. Denn im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts war dieses das belastete Grundstück, spätere Änderungen innerhalb des Grundbuchblatts haben sich aus dem Bestandsverzeichnis zu ergeben. Ein etwaiger Grundpfandrechtsbrief ist nur auf Antrag zu ergänzen (§ 57 Abs. 3 GBO).
II. Buchung der betroffenen Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern
1. Grundbücher desselben Grundbuchamts
Rz. 17
Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:
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Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung muss jede Eintragung den Mithaftvermerk enthalten, und zwar in der Hauptspalte. |
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Bei nachträglicher Mitbelastung ist auf dem Grundbuchblatt des neu in die Haftung eintretenden Grundstücks die Mithaft Bestandteil der Eintragung des Rechts in der Hauptspalte, auf dem anderen Grundbuchblatt ist sie in der Veränderungsspalte zu vermerken. Ist ein Grundpfandrechtsbrief erteilt, so ist nach § 63 GBO zu verfahren. |
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Wird ein Grundstücksteil mit dem darauf lastenden Recht auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, so ist auf dem neuen Blatt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte einzutragen; auf dem alten Blatt ist der Mithaftvermerk in die Veränderungsspalte aufzunehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eines von mehreren selbstständigen Grundstücken auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird; nur ist in diesem Fall außerdem die Nummer des übertragenen Grundstücks in der Nummernspalte des alten Blatts rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 3 S. 1 GBV). Die Eintragung des Mithaftvermerks auf beiden Blättern ist keine Eintragung "bei der Hypothek" im Sinne des § 42 GBO, sondern nur hinweisender Art; einer Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs bedarf es daher nicht. Der Brief ist auf Antrag zu ergänzen (§ 57 Abs. 2 GBO). |
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Die Behandlung der Eintragungsunterlagen regelt § 24 Abs. 2 GBV; zur Fassung des Mithaftvermerks siehe § 11 GBV Rdn 5). |
2. Verfahrensweise bei mehreren beteiligten Grundbuchämtern
Rz. 18
Werden die Grundbuchblätter von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, regelt § 55a Abs. 2 GBO die Verfahrensweise. Ergänzend regeln die Geschäftsanweisungen der Länder die Kommunikation zwischen den Grundbuchämtern (vgl. etwa Nr. 27 VwV-Grundbuchsachen Sachsen oder Abschn. 3.2.5 BayGBGA).
Rz. 19
Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung trägt das zuerst angegangene Grundbuchamt das Recht ein, und zwar sogleich als Gesamtbelastung unter Angabe sämtlicher mithaftender Grundstücke in der Hauptspalte. Sodann sendet es den Antrag nebst Unterlagen unter Zurückbehaltung beglaubigter Abschriften für seine Grundakten (§ 10 GBO) sowie einer beglaubigten Abschrift der von ihm vorgenommenen Eintragung an das andere beteiligte Grundbuchamt zur weiteren Veranlassung. Dieses trägt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein und sendet eine beglaubigte Abschrift seiner Eintragung an das erste Grundbuchamt zurück. Das erste Grundbuchamt hat nunmehr die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke in seinem Grundbuch mit der Mitteilung des zweiten Grundbuchamts zu vergleichen u...