1. Grundbücher desselben Grundbuchamts
Rz. 17
Werden die Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt, gilt für die Eintragung des Mithaftvermerks Folgendes:
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Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung muss jede Eintragung den Mithaftvermerk enthalten, und zwar in der Hauptspalte. |
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Bei nachträglicher Mitbelastung ist auf dem Grundbuchblatt des neu in die Haftung eintretenden Grundstücks die Mithaft Bestandteil der Eintragung des Rechts in der Hauptspalte, auf dem anderen Grundbuchblatt ist sie in der Veränderungsspalte zu vermerken. Ist ein Grundpfandrechtsbrief erteilt, so ist nach § 63 GBO zu verfahren. |
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Wird ein Grundstücksteil mit dem darauf lastenden Recht auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, so ist auf dem neuen Blatt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte einzutragen; auf dem alten Blatt ist der Mithaftvermerk in die Veränderungsspalte aufzunehmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eines von mehreren selbstständigen Grundstücken auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird; nur ist in diesem Fall außerdem die Nummer des übertragenen Grundstücks in der Nummernspalte des alten Blatts rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 3 S. 1 GBV). Die Eintragung des Mithaftvermerks auf beiden Blättern ist keine Eintragung "bei der Hypothek" im Sinne des § 42 GBO, sondern nur hinweisender Art; einer Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs bedarf es daher nicht. Der Brief ist auf Antrag zu ergänzen (§ 57 Abs. 2 GBO). |
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Die Behandlung der Eintragungsunterlagen regelt § 24 Abs. 2 GBV; zur Fassung des Mithaftvermerks siehe § 11 GBV Rdn 5). |
2. Verfahrensweise bei mehreren beteiligten Grundbuchämtern
Rz. 18
Werden die Grundbuchblätter von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, regelt § 55a Abs. 2 GBO die Verfahrensweise. Ergänzend regeln die Geschäftsanweisungen der Länder die Kommunikation zwischen den Grundbuchämtern (vgl. etwa Nr. 27 VwV-Grundbuchsachen Sachsen oder Abschn. 3.2.5 BayGBGA).
Rz. 19
Bei gleichzeitiger Gesamtbelastung trägt das zuerst angegangene Grundbuchamt das Recht ein, und zwar sogleich als Gesamtbelastung unter Angabe sämtlicher mithaftender Grundstücke in der Hauptspalte. Sodann sendet es den Antrag nebst Unterlagen unter Zurückbehaltung beglaubigter Abschriften für seine Grundakten (§ 10 GBO) sowie einer beglaubigten Abschrift der von ihm vorgenommenen Eintragung an das andere beteiligte Grundbuchamt zur weiteren Veranlassung. Dieses trägt das Recht nebst Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein und sendet eine beglaubigte Abschrift seiner Eintragung an das erste Grundbuchamt zurück. Das erste Grundbuchamt hat nunmehr die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke in seinem Grundbuch mit der Mitteilung des zweiten Grundbuchamts zu vergleichen und sie nötigenfalls – durch Eintragung in der Veränderungsspalte – zu berichtigen. Damit solche nachträglichen Berichtigungsvermerke möglichst vermieden werden, sollen die Grundbuchämter, bevor sie die Eintragung vornehmen, miteinander in formloser Weise Kontakt aufnehmen und sich über die richtigen Bezeichnungen der Grundstücke verständigen.
Rz. 20
Weist das zweite Grundbuchamt den Antrag zurück, so teilt es diese Verfügung dem ersten Grundbuchamt in beglaubigter Abschrift mit. Das erste Grundbuchamt berichtigt seine Eintragung – in der Veränderungsspalte – durch Beifügung eines Vermerkes, dass das zweite Grundstück nicht mithaftet. Die auf dem Blatt des ersten Grundbuchamts hiernach verbleibende Eintragung einer Einzelhypothek ist möglicherweise unrichtig, wenn nämlich diese Eintragung von der Einigung nicht gedeckt wird (§ 139 BGB). Gleichwohl kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO nicht in Frage, da die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde. Die Berichtigung des Grundbuchs muss vielmehr den Beteiligten nach den allgemeinen Vorschriften überlassen werden.
Rz. 21
Bei Briefgrundpfandrechten hat jedes Grundbuchamt nach § 59 Abs. 2 GBO für die Grundbuchblätter, die es führt, einen Hypothekenbrief zu bilden; die Briefe sind miteinander zu verbinden. Damit nachträgliche Berichtigungen der Grundstücksbezeichnungen tunlichst vermieden werden, sind die Briefe regelmäßig erst dann auszustellen, wenn die sämtlichen beteiligten Grundbuchämter die Eintragungen übereinstimmend vollzogen haben. Über das Verfahren im Einzelnen haben sich die Grundbuchämter untereinander zu verständigen.
Rz. 22
Das als erstes befasste Grundbuchamt hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass es so vorgehen wird. Der Antragsteller kann aber die Sache auch selbst betreiben. Dann hat das erste Grundbuchamt, nachdem es die in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfte erledigt hat, den Antrag nebst Unterlagen dem Antragsteller auf Verlangen auszuhändigen; es hat in diesem Fall beglaubigte Abschriften zurückzubehalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBO). Die in § 55a Abs. 2 GBO vorgeschriebene Mitteilung an die anderen beteiligten Grundbuchämter ist auch in diesem Fall zu machen; ebenfalls haben sich die Grundbuchämter vor der Eintragung untereinander zu verständigen.
Rz. 23
Das erste Grundbuchamt hat, nachdem es die Eintragung des ...