Rz. 7
Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090–1092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils empfiehlt es sich, über § 1090 Abs. 2 mit § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB eine Unterhaltungspflicht zu vereinbaren, nach welcher der Eigentümer die Wohnung in bewohnbarem Zustand zu halten und mit Warmwasser und Heizenergie zu versorgen hat.[23] Ein solches Wohnungsrecht mit Unterhaltungspflichten des Eigentümers und der Mitbenutzung unbebauter Teile des belasteten Grundstücks nach § 1093 Abs. 3 BGB kann bereits als Versorgungsrecht[24] einziges Recht eines Altenteil sein.[25]
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