I. Bezeichnung
Rz. 11
Bei der Eintragung genügt die Bezeichnung des Gesamtrechts als Altenteil oder in ähnlicher regional üblicher Bezeichnung als Leibgeding, Auszug oder Leibzucht, es bedarf bei der unmittelbaren Eintragung nicht der Angabe der einzelnen in ihm enthaltenen Rechte.
Rz. 12
Die einzelnen Rechte müssen jedoch nach Art und Umfang in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung genau beschrieben und dadurch bestimmbar sein. Der Bezugnahme nach § 874 BGB und § 44 GBO kommt insoweit besondere Bedeutung zu, als ohne sie die Bezeichnung als Altenteil im Grundbuch inhaltsleer und unbestimmt ist, die Eintragung müsste als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gelöscht werden (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Im Wege nachträglicher Inhaltsänderung können die im Altenteil zusammengefassten Rechte durch andere ersetzt werden.
II. Mehrere Berechtigte
Rz. 13
Wird das Altenteil für mehrere Berechtigte eingetragen, so bedarf es entgegen § 47 GBO auch keiner Angabe des zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses. Auch insoweit genügt ausnahmsweise die Bezugnahme auf die Bewilligung. Diese muss das Anteilsverhältnis mehrerer Berechtigter genau angeben. Möglich sind aber auch mehrere – je einzeln zu behandelnde – inhaltsgleiche Altenteilsrechte. Es empfiehlt sich beim Wohnungsrecht eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, da sie nach dem Tode eines Berechtigten dem anderen ungeschmälert weiter zusteht. Auch wenn Eheleute als Berechtigte in Gütergemeinschaft verbunden sind, ist ohne Eintragung dieses Gemeinschaftsverhältnisses die Bezeichnung als Altenteil genügend. Das Gemeinschaftsverhältnis kann für die einzelnen Ansprüche deshalb auch verschieden vereinbart sein. Unzulässig ist die Bestellung eines Leibgedings für eine bestimmte Person und deren Erben, denn das Leibgeding ist unübertragbar und unvererblich. Besonderheiten bestehen bei der Grabpflege und bei ausschließlichen Geldleistungen. Es können jedoch im Rahmen einer sog. Sukzessivberechtigung mehrere Altenteils-(Leibgedings-)Rechte aufschiebend bedingt oder befristet bestellt werden; der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch die namentliche Angabe des oder der Berechtigten des nachfolgenden aufschiebend bedingten/befristeten Rechts.
III. Belastung mehrerer Grundstücke
Rz. 14
Wird das Altenteil als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken eingetragen, so ist darauf zu achten, dass das in ihm enthaltene Wohnungsrecht auf solchen Grundstücken nicht lasten kann, auf denen sich keine zur Wohnung geeignete Einrichtung findet, also z.B. auf Waldflächen oder Ackerland. Insoweit muss die Eintragungsbewilligung eingeschränkt werden.
Rz. 15
Zur Fassung des Eintragungsvermerks empfiehlt sich nach der hier vertretenen Auffassung:
Zitat
"Mitbelastet, jedoch nicht mit dem Wohnungsrecht, ist das Grundstück […]."
Rz. 16
Die h.M. hält eine ausdrückliche Einschränkung im Grundbuch für entbehrlich und begnügt sich mit der Einschränkung in der Bewilligung. Die dafür ins Feld geführten Rationalisierungserwägungen können gegenüber dem materiell-rechtlichen Eintragungsgebot nicht überzeugen. Einschränkungen können weder aus § 874 BGB noch aus § 49 GBO entnommen werden. Die Bezugnahmeerleichterung bezieht sich nur auf Art und Inhalt der Rechte, nicht aber auf deren Umfang und den Belastungsgegenstand.
IV. Löschung des Altenteils
Rz. 17
Die Löschung des Altenteils erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften entweder auf Bewilligung des oder der Berechtigten oder – häufiger – aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO. Da mit Ausnahme der Reallast betreffend die Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten die Rechte des Altenteils auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten beschränkt sind, kann die Löschung mit Todesnachweis erfolgen, wobei § 23 GBO zu...