Rz. 13
Eine Vereinigung darf, obzwar materiell-rechtlich wirksam, im Grundbuch nicht vollzogen werden, wenn dadurch Verwirrung zu besorgen ist (§ 5 S. 1 GBO). Der Begriff "Verwirrung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.[24] Er ist für den Einzelfall[25] objektiv feststellbar und lässt keinen Raum für eine Ermessensentscheidung,[26] bei der mehrere Betrachtungsweisen und damit Entscheidungen sachlich begründbar und somit rechtens wären und im Rahmen einer Beschwerde nicht überprüft werden könnten. Bei gegebener Sach- und Rechtslage kann immer nur eine Entscheidung über das Vorliegen der Verwirrungsgefahr richtig sein.[27]
Verwirrung ist allgemein anzunehmen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich würde, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Berechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht.[28]
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