Gesetzestext
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.
A. Allgemein
I. Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Bestimmung enthält Abweichungen von § 1115 BGB und dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz der GBO. Sie regelt die Zulässigkeit der Sammelbuchung von Grundpfandrechten auf den Inhaber bei Teilschuldverschreibungen. § 50 GBO gilt entsprechend für indossable Teilschuldverschreibungen und Hypotheken für Forderungen aus Orderpapieren. Die Vorschrift hat wie auch die Wertpapierhypothek (§ 1187 BGB) selbst keine praktische Bedeutung.
Rz. 2
Abs. 1 behandelt die Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber.
▪ |
Sind Teilschuldverschreibungen ausgegeben, so sind die dafür nach § 1187 BGB bestellten Hypotheken selbstständige Rechte, die an sich unter besonderen Nummern und unter Angabe des Geldbetrags für jede einzelne Teilverschuldung eingetragen werden müssten; § 50 GBO gestattet ihre Zusammenfassung zu einer Hypothek mit Angabe des Gesamtbetrags, der durch Angabe der Zahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teilschuldverschreibungen zu ergänzen ist. |
▪ |
Das Gleiche gilt für indossable Teilschuldverschreibungen. |
▪ |
Zulässig ist auch die Eintragung einer Höchstbetragshypothek nach § 1190 BGB, für die aber § 50 GBO nicht gilt. |
II. Eintragungsvoraussetzungen
Rz. 3
Die Eintragung eines Grundpfandrechts für Inhaberschuldverschreibungen setzte bis zum 31.12.1990 voraus, dass die nach § 795 BGB erforderliche Genehmigung vorlag. § 795 BGB ist zum 1.1.1991 außer Kraft getreten. Bei Forderungen aus Orderpapieren ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich.
Die Schuldverschreibung selbst muss nach § 43 GBO nicht bereits bei der Eintragung der Hypothek vorgelegt werden. § 43 GBO bezieht sich wie § 41 GBO nur auf spätere Eintragungen.
B. Eintragungsmuster
I. Grundsatz
1. Inhaberschuldverschreibungen (Abs. 1)
Rz. 4
Muster:
"Sicherungshypothek über zweihunderttausend EUR nebst 4 % Jahreszinsen zur Sicherung der von der XY AG ausgegebenen tausend Stück Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber zu je zweihundert EUR, Reihe A von 1 bis 1000 gem. Bewilligung vom […] eingetragen am […]."
Eine namentliche Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubiger ist bei Inhaberschuldverschreibungen naturgemäß nicht möglich. Die Einzelrechte – im Beispiel 1000 Stück der Teilschuldverschreibung – haben im Rahmen der Sammelbuchung gleichen Rang. Soll durch die Hypothek nur eine bestimmte Anzahl der Schuldverschreibungen gesichert werden, ein anderer nicht, muss dies bei der Eintragung angegeben werden ("Sicherungshypothek für 500 Stück von gesamt 1000 […]"); andernfalls ist die Eintragung inhaltlich unzulässig. Zulässig ist es aber, die Sicherungshypothek für einen bestimmten Gläubiger einzutragen und in der Eintragungsbewilligung zu bestimmen, dass ein bestimmter Teil der gesicherten Forderung als Anleihe in Form von Inhaberschuldverschreibungen genutzt wird.
2. Orderschuldverschreibungen
Rz. 5
"Sicherungshypothek für zweihunderttausend EUR nebst 4 % Jahreszinsen zur Sicherung der von der XY AG ausgegebenen, auf die A-Bank oder deren Order gestellten tausend Stück Teilschuldverschreibungen zu je 200 EUR, Reihe A Nr. 1 bis 1000. Eingetragen für die A-Bank in München oder die durch Indossament ausgewiesenen Inhaber gem. Bewilligung vom […] eingetragen am […]."
3. Teilinhaberbriefgrundschuld (Abs. 2)
Rz. 6
"Grundschuld zu fünfhunderttausend EUR nebst 6 % Jahreszinsen zerlegt in fünfhundert Teile zu je tausend EUR, bezeichnet mit Nr. 1 bis 500. Eingetragen für die Inhaber der Briefe gem. Bewilligung vom […] am […]."
II. Grundbuchvertreter
Rz. 7
Wird gem. § 1189 BGB ein Grundbuchvertreter bestellt, so erhalten die Eintragungen folgenden Zusatz:
"Zum Vertreter der jeweiligen Gläubiger ist […] bestellt."
Auch im Fall des § 1189 BGB müssen jedoch in der Eintragung die gesicherten Teilschuldverschreibungen angegeben werden.
C. Abs. 2
Rz. 8
Abs. 2 dehnt Abs. 1 auf den Fall aus, dass eine Inhabergrundschuld (oder -rentenschuld) eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden s...