I. Inhalt des Nacherbenvermerks
Rz. 13
Einzutragen ist gem. § 51 GBO nicht nur die Anordnung der Nacherbfolge selbst, sondern das gesamte "Recht des Nacherben". Dazu gehören die Person des Nacherben und etwaiger Nachnacherben und/oder Ersatznacherben sowie der Inhalt seines "Rechts", die Bedingungen für den Eintritt der Nacherbfolge und etwaige Befreiungen des Vorerben von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts.
Muster:
"Nacherbe des (Name des Erblassers) ist Hans Maier, Kaufmann in München. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben. Der Nacherbe ist auf den beim Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen Rest der Erbschaft eingesetzt. Eingetragen am …"
Rz. 14
Im Nacherbenvermerk sind sämtliche vom Erblasser bestimmte Nacherben zu bezeichnen, die den Vorerben aufgrund der angeordneten Nacherbfolge in seiner Verfügungsbefugnis einschränken. Dazu gehören neben allen Nacherben auch die Ersatznacherben und Nachnacherben. Wird das Nacherbenanwartschaftsrecht übertragen, so ist im Grundbuch sein Erwerber als Nacherbe(nerwerber) zu vermerken. Stehen die Nacherben etc. namentlich fest, so sind sie gem. § 15 Abs. 1 GBV in das Grundbuch einzutragen. Lassen sich Nacherben (einstweilen) nur auf andere Weise individualisieren – wenn z.B. der Erblasser ganz allgemein seine "Abkömmlinge" zu Nacherben eingesetzt hat, so sind die entsprechenden Individualisierungsmerkmale in den Vermerk aufzunehmen. Ein Anteilsverhältnis mehrerer Nacherben i.S.d. § 47 Abs. 1 GBO ist ebenso wenig wie bei mehreren Erben anzugeben.
Rz. 15
Für den Inhalt des Nacherbenrechts genügt es im Hinblick auf seine gesetzliche Ausgestaltung im Regelfall, die Person des Nacherben als Nacherben zu bezeichnen. Die Unvererblichkeit der Nacherbenanwartschaft als Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall der Vererblichkeit, vgl. § 2108 Abs. 2 BGB, ist ebenfalls zu vermerken. Ist die Nacherbfolge nur für einen Erbteil angeordnet, so ist auch dies im Vermerk kenntlich zu machen. Ist für die Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet (§ 2222 BGB), so ist auch dies im Rahmen des § 51 GBO (und nicht des § 52 GBO) zu vermerken. Eine Testamentsvollstreckung, vgl. §§ 2197 ff. BGB, mit der (auch) Vorerbe beschwert ist, ist gem. § 52 GBO zusätzlich zum Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen.
Rz. 16
Aus dem Nacherbenvermerk müssen sich die Bedingungen ergeben, von denen der Erblasser den Eintritt der Nacherbfolge sowie einer etwaigen Ersatznacherbfolge oder Nachnacherbfolge abhängig gemacht hat, also etwa die Wiederverheiratung des Vorerben, seinen Tod etc.
Rz. 17
Soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts i.S.d. § 2136 BGB befreit ist, vgl. dazu auch § 2137 BGB ("Einsetzung auf den Überrest" als im Zweifel vollumfängliche Befreiung), ist auch dies von Amts wegen einzutragen.
II. Eintragungsstelle und Rang
Rz. 18
Die Eintragungsstelle des Nacherbenvermerks bestimmt sich nach §§ 10, 11 GBV. Demgemäß ist der Vermerk für das Eigentum in Abteilung II Spalte 3 einzutragen. Für Rechte in Abt. II ist er dort in Spalte 5, für Rechte in Abteilung III dort in Spalte 7 einzutragen.
Rz. 19
Zwischen dem Nacherbfolgevermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis, da der Nacherbenvermerk nur eine Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringt. Im Hinblick auf § 892 BGB gilt für ihn jedoch ein sog. formelles Rangverhältnis (vgl. dazu § 45 GBO Rdn 10). Mit Hilfe eines sog. Wirksamkeitsvermerks (siehe Rdn 37) kann grundbuchlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Recht unbeeinträchtigt von der Verfügungsbeschränkung des Nacherben wirksam bleibt.
III. Eintragungsvoraussetzungen
Rz. 20
Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch nur einzutragen,
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wenn eine – ggf. auch nur bedingte oder befristete – Nacherbfolge grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist, wobei die Nacherbfolge selbst ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, |
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die sich auf das Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder beschränkte dingliche Recht am Grundstück erstreckt, bei dem der Nacherbenvermerk eingetragen werden soll |
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und wenn der Vorerbe zugleich mit dem Vermerk eingetragen wird oder der Vorerbe schon eingetragen ist (keine Eintragung des Nacherbenvermerks ohne Eintragung des Vorerben). |
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Eine etwaige Befreiung des Vorerben von Beschränkungen seines Verfügungsrechts, die wiederum ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, ist zusammen mit dem Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen. |
Rz. 21
Das Nacherbenrecht – mit oder ohne Befreiung – erstreckt sich:
a) |
Auf sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände. Ein Austausch von Nachlassgegenständen gegen nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen ist nicht möglich. Lediglich ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis gehört im Zweifel nicht zur Nacherbschaft (§ 2110 Abs. 2 BGB). Die Befreiung von den gesetzlichen Beschrän... |