I. Grundsatz
Rz. 33
Der Nacherbenvermerk schützt den Nacherben gegen einen Rechtsverlust, der ihm droht, wenn ein gutgläubiger Dritter Rechte vom Vorerben erwirbt, §§ 2113 Abs. 3, 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Er bewirkt von nachstehenden Ausnahmen abgesehen keine Grundbuchsperre. Ist der Vermerk eingetragen, so kann das Grundbuchamt Anträge aller Art ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft und ohne Prüfung ihrer Wirksamkeit vollziehen, sofern es sich nicht um Löschungen handelt. Es ist dabei bedeutungslos, ob der Vorerbe befreit oder nicht befreit, ob die Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich ist. Der Nacherbenvermerk steht der Eintragung eines Erbbaurechts nicht entgegen. Der Eintritt des Nacherbfalls ist aber dem einer auflösenden Bedingung im Sinn des § 1 Abs. 4 ErbbauRG vergleichbar mit der Folge, dass ein vom Vorerben zur Eintragung bewilligtes Erbbaurecht im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn die Nacherben, von deren Zustimmung auch sonst die endgültige Wirksamkeit einer Verfügung abhängt, der Bestellung des Erbbaurechts zustimmen oder bei befreiter Vorerbschaft die Einräumung als entgeltlich anzusehen ist.
Rz. 34
Hat das Grundbuchamt eine Eintragung (auch Löschung) ohne die dazu erforderliche Zustimmung der Nacherben oder ohne den Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist, vorgenommen, so muss unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 GBO ein Amtswiderspruch eingetragen werden.
II. Löschung eines Rechts
Rz. 35
Soll ein von der Nacherbfolge erfasstes Recht gelöscht werden, ist wegen des gleichzeitigen Wegfalls des Nacherbenvermerkes der Schutz des Nacherben nicht mehr gewährleistet. Eine Löschung kann deshalb nur erfolgen, wenn sie von allen Nacherben bewilligt wird, die im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinn von der Verfügung über das Recht betroffen sind (vgl. Rdn 37). Ansonsten kommt es darauf an, ob der Vorerbe befreit oder nicht befreit ist (vgl. oben Rdn 5). Kommt eine Löschung ohne Bewilligung der Nacherben in Frage, so ist ihnen jedenfalls rechtzeitig davor (formlos) rechtliches Gehör zu gewähren; die betroffenen Nacherben sind dabei vom GBA zu ermitteln, nicht vom Antragsteller zu benennen.
Rz. 36
Ist der Vorerbe nicht befreit, darf eine Löschung des nacherbengebundenen Rechts ohne Zustimmung des durch die Löschung betroffenen Nacherben nur vollzogen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das GB unrichtig würde, wenn nicht auch der Nacherbenvermerk gelöscht würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der Löschung eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt wird. Ansonsten kann die Löschung des Rechts nur mit Bewilligung aller von der Löschung betroffenen Nacherben, die in der Form des § 29 GBO zu erklären ist, erfolgen. Ein Ersatznacherbe braucht nicht zuzustimmen. Ist der Nacherbe unbekannt, so muss die Zustimmungserklärung durch einen dafür gem. § 1882 BGB bestellten Pfleger erklärt werden und ist betreuungsgerichtlich zu genehmigen, §§ 1888, 1850 Nr. 1 BGB,
Ist der Vorerbe befreit, (§§ 2113 Abs. 2, 2136 BGB), muss das Grundbuchamt darüber hinaus die Löschung als Verfügung über das eingetragene Recht auch dann vollziehen, wenn ihre Entgeltlichkeit im materiell-rechtlichen Sinne nachgewiesen oder offenkundig ist, worüber ggf. in freier Beweiswürdigung zu entscheiden ist, vergleichbar der Einordnung über die Entgeltlichkeit im Rahmen des § 52 GBO.