I. Wirksamkeitsvermerk
Rz. 37
Bleibt eine Verfügung über ein der Nacherbfolge unterliegendes Grundstück oder Grundstücksrecht gegenüber dem Nacherben auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam, kann dies durch einen sog. Wirksamkeitsvermerk ersichtlich gemacht werden, wenn ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO deren Unwirksamkeit vermutet würde.
Rz. 38
Der Wirksamkeitsvermerk ist ungeachtet seiner noch immer umstrittenen Rechtsnatur vergleichbar der Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls aufgrund einer Berichtigungsbewilligung aller Nacherben und etwaigen Ersatznacherben gem. § 19 GBO im Grundbuch einzutragen, oder gem. § 22 GBO, wenn nachgewiesen wird, dass das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt, insbesondere also bei einer vollentgeltlichen Verfügung durch den befreiten Vorerben, wobei in diesem Fall den Nacherben nicht auch Ersatznacherben (formlos) rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Rz. 39
Die Eintragung erfolgt vergleichbar einem Rangvorbehalt in der Veränderungsspalte sowohl beim Nacherbenvermerk als auch in der Veränderungsspalte bei dem gegenüber der Nacherbfolge wirksam bleibenden Recht.
Muster:
"Das Recht Nr. 1 ist dem Nacherben gegenüber wirksam. Eingetragen am …"
II. Verfügungen über das Nacherbenanwartschaftsrecht
Rz. 40
Grundbuchverfahrensrechtlich ist die analog § 2033 Abs. 1 BGB mögliche Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht, vgl. Rdn 7, auf einen Dritten oder die gem. § 857 ZPO zulässige Pfändung beim Nacherbenvermerk auf Antrag gem. § 13 GBO und Bewilligung des betroffenen Nacherben bzw. Unrichtigkeitsnachweis (in der zweiten Abteilung in Spalte 5, in der dritten Abteilung in Spalte 7) zusammen mit dem Namen des Erwerbers bzw. Pfandgläubigers einzutragen. Ist die Nacherbfolge durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben endgültig erloschen (mit der Folge, dass der Vor- zum Vollerben wird), so ist der Nacherbenvermerk auf der Grundlage einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung aller Nacherben, ggf. auch Ersatz- und Nachnacherben oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO zu löschen. Ist umgekehrt der Nacherbe durch Übertragung der Vorerbschaft zum Vollerben geworden, so ist er an Stelle des Vorerben im Grundbuch einzutragen und ist der Nacherbenvermerk zu löschen, wiederum auf der Grundlage einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung des Vorerben und ggf. der Ersatz- und Nachnacherben oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO. Bleibt die Nacherbfolge trotzt der Übertragung des Anwartschaftsrechts bzw. der Vorerbschaft bestehen, insbesondere bei angeordneter Ersatznacherbfolge, so ist jeweils nur die Grundbucheintragung gemäß Eintragungsbewilligung des betroffenen Veräußerers bzw. Unrichtigkeitsnachweis auf den Erwerber zu berichtigen, während der Nacherbenvermerk im Übrigen bestehen bleibt.