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Die Testamentsvollstreckung entzieht materiell-rechtlich den Erben die Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände, die von der Testamentsvollstreckung erfasst sind. Die Eintragung allein des Erben im Grundbuch an Stelle des Erblassers gäbe die materiell-rechtliche Rechtslage damit nur unvollständig wieder. § 52 GBO schreibt deshalb die amtswegige Eintragung der Testamentsvollstreckung bei Eintragung der Erben im Grundbuch vor. Damit soll zum einen ein Gutglaubenserwerb vom Erben verhindert werden,[1] dem infolge der Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis über sein Grundstücksrecht entzogen ist,[2] und zum anderen das Vollstreckungsverbot gem. § 2214 BGB publik gemacht werden.[3] Die Eintragung ist nicht auf den Schutz der Person des Testamentsvollstreckers oder seine Bewilligungsbefugnis im Grundbuchverfahren gerichtet, sondern auf die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben.[4] Wo die Verfügungsbefugnis des Erben von der Testamentsvollstreckung unberührt bleibt, ist diese auch nicht im Grundbuch einzutragen.

[1] OLG Köln FGPrax 2015, 56, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1167.
[3] Walloschek, ZEV 2011, 167.
[4] OLG München RNotZ 2017 383.

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