I. Inhalt des Testamentsvollstreckungsvermerks
Rz. 5
Im Grundbuch wird gem. Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm (vgl. Rdn 1) (nur) die Anordnung Testamentsvollstreckung an sich bei Grundstücken bzw. Grundstücksrechten vermerkt, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Der Name des jeweiligen Amtsinhabers und etwaige Modalitäten der Testamentsvollstreckung werden nicht erwähnt. Ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet worden (§ 2222 BGB), so ist dies ggf. beim Nacherbenvermerk anzugeben.
II. Eintragungsstelle und Rang
Rz. 6
Die Eintragung des Vermerks erfolgt für die Testamentsvollstreckung über das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Abteilung II, vgl. § 10 Abs. 1 lit. b GBV. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung auf bereits eingetragene beschränkte Grundstücksrechte oder Rechte an solchen Rechten oder auf Vormerkungen, Widersprüche oder Verfügungsbeschränkungen, so ist der Vermerk in der für sie geführten Veränderungsspalte einzutragen. Soll der Vermerk zugleich mit einem entsprechenden Recht eingetragen werden, so geschieht dies zusammen mit dem Recht in Spalte 3 (Abteilung-II-Rechte) bzw. Spalte 4 (Abteilung-III-Rechte), vgl. §§ 10 Abs. 1 lit. b, Abs. 5, 6, 11 GBV.
Rz. 7
Zwischen dem Testamentsvollstreckervermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis, da der Vermerk nur eine Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringt.
III. Eintragungsvoraussetzungen
Rz. 8
Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,
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wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, was ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist, |
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zum Nachlass das Eigentum an einem Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht oder beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück gehört, |
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auf das sich die Testamentsvollstreckung in einer die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkenden Wirkung erstreckt. |
Rz. 9
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung setzt eine letztwillige Verfügung voraus. Auch eine Testamentsvollstreckung ausländischen materiellen Rechts ist gem. § 52 GBO einzutragen, wenn hierdurch die Verfügungsbefugnis des Erben in vergleichbarer Weise eingeschränkt ist.
Rz. 10
Die Frage, ob bis zum Inkrafttreten des MoPeG ein Testamentsvollstreckervermerk beim Grundstück oder Grundstücksrecht einer werbenden GbR einzutragen ist, ist umstritten. Die Antwort hängt von materiell-rechtlichen Vorgaben des Erb- und Gesellschaftsrechts ab, an die das Grundbuchverfahrensrecht lediglich anknüpft. § 52 GBO setzt voraus, dass sich die vom Erblasser in letztwilliger Verfügung angeordnete Testamentsvollstreckung in der Weise auf ein Grundstückseigentum oder -recht erstreckt, dass der Erbe darüber nicht selbst verfügen kann. Gehört zum Nachlass lediglich der Anteil an einer GbR, die ihrerseits selbst als Grundstückseigentümerin bzw. Rechtsinhaberin anzusehen ist, ist die Testamentsvollstreckung nur dann zu vermerken, wenn die GbR infolge des Erbfalls eines Gesellschafters aufgelöst wird. Wird die GbR dagegen (mit oder ohne die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters) fortgesetzt, so ist "Nachlassgegenstand" in diesem Fall nicht das Grundstückseigentum oder beschränkte dingliche Recht der GbR, sondern der Gesellschaftsanteil und ist der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur Mitwirkung an der Verfügung über das Grundstückseigentum oder -recht berechtigt, so dass auch kein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen ist.
Rz. 11
Nach Erb- und Gesellschaftsrecht sind jedoch auch Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse eines Testamentsvollstreckers in der GbR möglich mit der Folge, dass dieser und nicht der Erbe zur Vertretung der GbR und damit auch zur Verfügung über GbR-eigene Grundstücke bzw. Grundstücksrechte berufen ist. Ist der Testamentsvollstrecker gem. letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigt, so erstreckt sich diese auch auf Vertretungshandlungen bei Grundstücksverfügungen mit der Folge, dass dann nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage auch der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu vermerken war. Wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (vgl. § 727 BGB) so gelten für die Vererbung des GbR-Anteils ausschließlich erbrechtliche Maßstäbe mit der Folge, dass die Testamentsvollstreckung nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage gem. § 52 GBO zu vermerken war. Ist oder wird die GbR gemäß der Vorgabe des § 47 Abs. 2 GBO im Gesellschaftsregister eingetragen, vgl. § 707 BGB, kann und braucht die Testamentsvollstreckung nicht mehr gem. § 52 GBO vermerkt werden.
Rz. 12
Der einzelne Anteil an der Güter- oder Erbengemeinschaftsgesamthand kann ebenfalls einer verfügungsbeschränkenden Testamentsvollstreckung unterliegen und damit gem. § 52 GBO vermerkt werden.
Die Anordnung einer bloßen Nacherbentestamentsvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB ist nicht gem. § 52 GBO, sondern nur gem. § 51 GBO zu vermerken.
Der...