Rz. 15
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gilt für die amtswegige Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nur eingeschränkt, da die Eintragung nur mit der ihrerseits antragsgebundenen Eintragung des Erben im Grundbuch erfolgt. Das GBA hat im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des Erben zu prüfen, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und diese die Verfügungsbefugnis der Erben über das im Grundbuch eingetragene Recht beschränkt. (Nur) wenn beide Fragen zu bejahen sind, hat das GBA mit den Erben auch einen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch einzutragen. Allein aufgrund entsprechender (Bewilligungs-) Erklärungen von Erben und Testamentsvollstreckern darf der Vermerk nicht eingetragen werden.
Rz. 16
Die Erbfolge ist gem. § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
Die Anforderungen an die Nachweisführung hinsichtlich der Testamentsvollstreckung und dazu, dass sich die Testamentsvollstreckung auf das Grundstückseigentum oder -recht, bei dem der Vermerk eingetragen werden soll, sind dagegen nicht ausdrücklich geregelt. § 35 Abs. 2 GBO bestimmt unmittelbar nur, wie die Verfügungsbefugnis der Person des Testamentsvollstreckers nachzuweisen ist. Als ausreichender Nachweis wird nach einhelliger Meinung angesehen, wenn dem GBA um den Preis entsprechender Kosten sowohl die Ausfertigung des Erbscheins als auch die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wird.
Rz. 17
Alternativ dazu genügt gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch eine notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift je in der dafür von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO vorausgesetzten Form, wenn sich daraus sowohl die Erbfolge über den für die Grundbucheintragung maßgebenden Nachlassgegenstand ergibt als auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich dieses Nachlassgegenstands. In Analogie zu § 34 GBO a.F. wird der formgerechten Vorlage der letztwilligen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift auch eine Verweisung auf die beim selben Gericht geführte Nachlassakte als gleichwertig und damit genügend erachtet. Die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf einen GbR-Anteil ist in gleicher Weise nachzuweisen wie die Erbfolge in den GbR-Anteil selbst.
Rz. 18
Es ist streitig, ob für die Eintragung der Erben samt Testamentsvollstreckungsvermerk auch die Vorlage allein des Erbscheins genügt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein kann schon deshalb nicht genügen, weil es nicht die im Grundbuch einzutragenden Erben ausweist.
Rz. 19
Nach überwiegender Meinung darf sich das GBA mit der Vorlage des Erbscheins nicht begnügen, da im Erbschein zwar gem. § 352b FamFG die Testamentsvollstreckung zu vermerken ist, nicht aber auch deren Umfang. Nur im Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 354 Abs. 2 FamFG sind auch für das GBA beachtliche Beschränkungen der Testamentsvollstreckung angegeben. Nach a.A. genügt die Vorlage des Erbscheins, da das GBA mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vom Regelfall der uneingeschränkten Testamentsvollstreckung ausgehen könne und dem GBA die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im konkreten Eintragungsverfahren ohnehin nachzuweisen sei.
Rz. 20
Gemäß § 52 GBO hat das GBA neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich auch deren Reichweite auf die zum Nachlass gehörenden Grundbuchpositionen von Amts wegen zu prüfen. Bei der – innerhalb des Antragsverfahrens auf Eintragung der Erben – amtswegigen Prüfung ist das GBA gem. § 26 FamFG nicht auf eine bestimmte Art der Beweiserhebung beschränkt. Es liegt deshalb in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es sich mit der Vorlage des Erbscheins begnügt, zumal ein bedeutender Teil der erbrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ohnehin die Aufnahme solcher Verfügungsbeschränkungen des Testamentsvollstreckers in den Erbschein befürwortet, die zu entsprechender Verfügungsfreiheit des Erben führt, oder ob es weitere Nachweise verlangt, die sich aber nicht auf das Testamentsvollstreckerzeugnis beschränken lassen. So mag dem GBA bspw. das eigenhändige Testament aus den Nachlassakten genügen, das die Grundlage für den Erbschein bildet und die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält.