Gesetzestext
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
A. Überblick
Rz. 1
Die Testamentsvollstreckung entzieht materiell-rechtlich den Erben die Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände, die von der Testamentsvollstreckung erfasst sind. Die Eintragung allein des Erben im Grundbuch an Stelle des Erblassers gäbe die materiell-rechtliche Rechtslage damit nur unvollständig wieder. § 52 GBO schreibt deshalb die amtswegige Eintragung der Testamentsvollstreckung bei Eintragung der Erben im Grundbuch vor. Damit soll zum einen ein Gutglaubenserwerb vom Erben verhindert werden, dem infolge der Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis über sein Grundstücksrecht entzogen ist, und zum anderen das Vollstreckungsverbot gem. § 2214 BGB publik gemacht werden. Die Eintragung ist nicht auf den Schutz der Person des Testamentsvollstreckers oder seine Bewilligungsbefugnis im Grundbuchverfahren gerichtet, sondern auf die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben. Wo die Verfügungsbefugnis des Erben von der Testamentsvollstreckung unberührt bleibt, ist diese auch nicht im Grundbuch einzutragen.
B. Materielles Recht der Testamentsvollstreckung
Rz. 2
Materiell-rechtliche Grundlage für die Testamentsvollstreckung ist gem. § 2197 Abs. 1 BGB eine letztwillige Verfügung. Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bereits als "Ernennung des Testamentsvollstreckers" bezeichnet (§ 2197 Abs. 1 BGB). Sie ist vom tatsächlichen Amtsantritt des Ernannten zu unterscheiden (§ 2202 Abs. 1 BGB). Die mit einer unbedingt angeordneten Testamentsvollstreckung verbundenen Verfügungsbeschränkungen des Erben sind ab dem Erbfall zu beachten, auch wenn der Testamentsvollstrecker zu diesem Zeitpunkt sein Amt noch nicht angetreten hat. Ist die Testamentsvollstreckung aufschiebend bedingt angeordnet, gelten die mit ihr für den Erben verbundenen Verfügungsbeschränkungen erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Testamentsvollstreckung an sich nach dem Erblasserwillen wirksam werden soll. Erst dann kann auch der Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 3
Der Testamentsvollstrecker hat im gesetzlichen Regelfall den gesamten Nachlass samt dem, was er mit Nachlassmitteln erworben hat, zu verwalten (§ 2205 S. 1 BGB). Er ist unter Ausschluss der Erben (§ 2211 Abs. 1 BGB) zur Verfügung über Nachlassgegenstände samt Surrogaten berechtigt (§ 2205 S. 2 BGB). Testamentsvollstreckung kann gem. § 2222 BGB auch zur Verwaltung der Nacherbenrechte und gem. § 2223 BGB zur Erfüllung von Vermächtnissen oder auch (nur) Verwaltung von Vermächtnisgegenständen bestimmt werden.
Rz. 4
§ 2205 S. 3 BGB beschränkt die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers auf entgeltliche Verfügungen. Seine materiell-rechtlichen Befugnisse können außerdem in den für die Anordnung der Testamentsvollstreckung maßgebenden letztwilligen Verfügungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. So können dem Testamentsvollstrecker insbesondere einzelne (Verfügungs-)Rechte entzogen werden (§ 2208 BGB). Die Testamentsvollstreckung kann auf die Verwaltung einzelner Gegenstände beschränkt werden oder auf den Anteil eines Miterben; umgekehrt können dem Testamentsvollstrecker nur einzelne Befugnisse übertragen werden mit der Folge, dass ihm alle anderen sonst gesetzlich zukommenden Befugnisse entzogen sind.
Der Testamentsvollstrecker kann außerdem selbst seine Befugnisse dadurch beschränken, dass er dem Erben nach § 2217 BGB Nachlassgegenstände zur freien Verfügung überlässt, womit insoweit sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht endgültig erlischt (siehe dazu auch Rdn 22).
C. Grundbuchverfahrensrecht der Testamentsvollstreckung
I. Inhalt des Testamentsvollstreckungsvermerks
Rz. 5
Im Grundbuch wird gem. Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm (vgl. Rdn 1) (nur) die Anordnung Testamentsvollstreckung an sich bei Grundstücken bzw. Grundstücksrechten vermerkt, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Der Name des jeweiligen Amtsinhabers und etwaige Modalitäten der Testamentsvollstreckung werden nicht erwähnt. Ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Nacherben Testamentsvollstreckung angeordnet worden (§ 2222 BGB), so ist dies ggf. beim Nacherbenvermerk anzugeben.
II. Eintragungsstelle und Rang
Rz. 6
Die Eintragung des Vermerks erfolgt für die Testamentsvollstreckung über das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Abteilung II, vgl. § 10 Abs. 1 lit. b GBV. Bezieht sich die Testa...