Rz. 40

Das für die Amtslöschung maßgebende Kriterium der inhaltlichen Unzulässigkeit stellt deutlich höhere Anforderungen, als für die Eintragung eines Amtswiderspruchs einzuhalten sind. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung gerade nicht schon deshalb, weil sie nicht hätte vorgenommen werden dürfen (vgl. Rdn 15 ff.) und/oder zu einer Grundbuchunrichtigkeit (siehe Rdn 20 ff.) führt, sondern dies ist nur dann gegeben, wenn die Eintragung rechtlich ausgeschlossen ist, d.h. einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann (vgl. Rdn 46 ff. zu den einzelnen Fallgruppen).[141] Eine solche Eintragung kann keine Rechtsänderung begründen. Die Frage der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer bestimmten Gestaltung ist nicht der Vereinbarung der Beteiligten zugänglich.[142]

[141] OLG München Rpfleger 2014, 251 = NJOZ 2014 685, 686; zur Abgrenzung umfassend und mit zahlreichen Beispielen: Meikel/Schneider, § 53 Rn 130 ff.
[142] KG JFG 3, 315, 316; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 66.

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