a) Tätigwerden des GBA
Rz. 24
Das GBA hat in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden und geeignete Ermittlungen anzustellen (§ 26 FamFG). Zu einer Überprüfung des Grundbuchinhalts ist es aber nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses, z.B. nach entsprechender Anregung eines Betroffenen (als die auch jeder gegen die Eintragung gerichteter Antrag zu verstehen ist) oder im Fall der Umschreibung des Grundbuchblatts (§ 29 GBV) verpflichtet. Am Verfahren sind der eingetragene Berechtigte, sämtliche Inhaber von Rechten an dem unrichtig eingetragenen Recht sowie der durch den einzutragenden Widerspruch Begünstige zu beteiligen. Ihnen allen ist rechtliches Gehör zu gewähren – ausnahmsweise jedoch erst nach Eintragung des Widerspruchs, soweit durch die sonst eintretende Verzögerung der Verfahrenszweck (vgl. Rdn 2) gefährdet wäre.
Rz. 25
Bei zwei der Erledigungsreihenfolge des § 17 GBO unterliegenden Anträgen muss dass das GBA einem Antrag auch dann entsprechen, wenn es bei seiner Prüfung feststellt, dass zu einem gutgläubigen Erwerb nur noch die rechtsändernde Eintragung fehlt, also die Eintragung den gutgläubigen Erwerb herbeiführen wird. Nichts anderes gilt für Unrichtigkeiten, die das GBA selbst zu vertreten hat. Allerdings ist § 17 GBO bei Amtsverfahren wie dem des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ohne Bedeutung und findet daher für das Verhältnis von Antrag und Amtsverfahren keine Anwendung. Ein Amtswiderspruch ist kein Antrag i.S.d. § 17 GBO. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist gleichermaßen kein Raum. Daher darf ein Amtswiderspruch unabhängig von weiteren zur Eintragung bewilligten Rechten eingetragen werden, wenn das GBA die Unrichtigkeit wegen eines der Fälle des § 53 GBO feststellt. Daher hat das GBA die Möglichkeit, über die Eintragung des Amtswiderspruchs gleichwohl den gutgläubigen Erwerb faktisch zu verhindern. Der Vertrauensschutz des § 892 BGB bewirkt mithin im Rahmen des § 53 GBO keine vollständige Sicherheit für den Erwerber. Bei § 53 GBO handelt es sich um eine grundbuchverfahrensrechtliche Vorschrift, in deren Rahmen materiell-rechtliche Vorschriften keine Rolle spielen. Der Amtswiderspruch hat zum Ziel, eine Staatshaftung zu vermeiden. Diesem Zweck könnte nicht gerecht werden, wenn das GBA verpflichtet wäre, "sehenden Auges" einen Rechtsverlust aufgrund der §§ 892 f. BGB wegen eines Fehlers des GBA zu ermöglichen; der Amtswiderspruch dient lediglich der Beseitigung früherer Fehler des GBA, so dass die eigene Fehlerkorrektur dem GBA nicht verwehrt werden darf. In dieser Konstellation darf das GBA nicht an der Verwirklichung eines gutgläubigen Erwerbs mitwirken, wenn es den eigenen Fehler rechtzeitig erkennt. Die Erledigung der sich aus § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ergebenden Pflichten hat mithin Vorrang vor der Antragserledigungspflicht. Dies bedeutet, dass selbst ein bereits laufendes Antragsverfahren bis zur Entscheidung im Amtsverfahren auszusetzen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen. Dies begründet auch keine nicht hinnehmbare Schutzlücke für den Erwerber, weil bei Eintragung und gutgläubigem Erwerb der Vormerkung der Erwerber analog § 883 BGB auch vor einem Widerspruch geschützt ist. Verzichtet er auf die Eintragung, so geht er das Risiko bewusst ein und ist daher nicht schutzwürdig.
b) Nachweis der Voraussetzungen
Rz. 26
Die Eintragung des Amtswiderspruchs setzt voraus, dass einerseits zur Überzeugung des GBA feststeht, dass die betroffene Eintragung unter einem Gesetzesverstoß vorgenommen wurde, andererseits die Unrichtigkeit des Grundbuchs wenigstens glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist. Hängt die Grundbuchunrichtigkeit (positiv oder negativ) davon ab, ob ein zwischenzeitlicher Erwerb kraft öffentlichen Glaubens stattgefunden hat, so hat das GBA ...