a) Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift
Rz. 15
Ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegt vor, soweit eine im Eintragungsverfahren zu beachtende Rechtsnorm (zum Umfang der Prüfungspflicht des GBA siehe § 2 Einl. Rdn 29 ff.) nicht richtig angewendet wurde. Die Art der verletzten Vorschrift – materiell oder formell, zwingend oder nicht zwingend – (bloße Soll-/Ordnungsvorschrift) ist unerheblich. Nicht zu den hier beachtlichen Normen gehören aber bloße Dienstanweisungen. Zu den denkbaren verletzten Vorschriften kann auch eine gebotene Anhörung gehören, wobei es ohne Relevanz ist, ob sich das Erfordernis aus einer speziellen Regelung oder aus Art. 103 Abs. 2 GG ergibt. Ebenso bewirkt eine Grundbuchberichtigung ohne die Beachtung der §§ 19, 22 GBO eine solche Gesetzesverletzung. Innerhalb dieses Rahmens stellt auch die Nicht- bzw. Fehlanwendung ausländischen Rechts eine Gesetzesverletzung dar (vgl. § 13 GBO Rdn 13), das GBA hat sich die erforderlichen Kenntnisse von Amts wegen zu verschaffen und darf nur ausnahmsweise die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nicht für ausländisches Ehegüterrecht, da das GBA sich ohne nähere Anhaltspunkte grundsätzlich darauf zu verlassen hat, was die Ehegatten selbst über den sie betreffenden Güterstand in der Urkunde ausführen. Hilfsweise muss das GBA vom Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes ausgehen.
Rz. 16
Eine Rechtsverletzung ist auch dann gegeben, wenn das GBA eine Löschung aufgrund einer noch nicht wirksam gewordenen Bewilligung vornimmt. Des Weiteren soll eine Rechtsverletzung auch dann gegeben sein, wenn das GBA eine Rechtsveränderung an einem Briefrecht ohne die nach §§ 41, 42 GBO erforderliche Briefvorlage vornimmt. Gleichermaßen eine Verletzung des Gesetzes bedeutet die Eintragung einer GbR ohne die an ihr beteiligten Gesellschafter im Rahmen des geltenden Rechts bis zum 31.12.2023. Dasselbe gilt, wenn die Eintragung einer Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum erfolgt, ohne dass die erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegeben ist. Ebenfalls eine Rechtsverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gegeben, wenn das GBA seinen Ermittlungspflichten nach § 118 GBO nicht ausreichend nachkommt, wobei eine lediglich abweichende Beweiswürdigung durch das Beschwerdegericht nicht genügen soll. Einen Verstoß gegen das Gesetz begründet zudem eine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteils von der Erbringung einer Gegenleistung abhängt und dies dem GBA nicht nachgewiesen ist. In gleicher Weise ist ein derartiger Verstoß gegeben, wenn das GBA als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek eine andere Person einträgt als die im Urteil genannte.
b) Objektive Pflichtverletzung des GBA
Rz. 17
Es muss eine Pflichtverletzung des GBA, d.h. des im Einzelfall zuständigen Organs (Rechtspfleger oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) vorliegen. Hieran fehlt es, wenn die Gesetzesverletzung nicht vom GBA ausgeht, weil die Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts oder auf Ersuchen einer Behörde (zur diesbezüglichen Prüfungskompetenz des GBA siehe § 38 GBO Rdn 85 ff.) vorgenommen wurde.
Rz. 18
Ausreichend ist eine objektive Pflichtverletzung. Subjektive Elemente, etwa ein Verschulden des Grundbuchbeamten, sind nicht erforderlich. Maßgebend ist daher, ob das GBA die rechtliche Situation nach der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Rechtslage und aufgrund des ihm seinerzeit (ggf. auch unrichtig) vorgetragenen Sachverhalts richtig beurteilt hat. Es fehlt demnach an einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn das GBA seine (folgerichtige) Beurteilung auf einen nicht der wahren Rechtslage en...