a) Unterlagen
Rz. 41
Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ist allein anhand des Eintragungsvermerks und der – soweit zulässig (§§ 874, 1115 Abs. 1 Hs. 2 BGB) – in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen zu beurteilen. So ist z.B. im Fall einer gegen § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur dann anwendbar, wenn sich der Verstoß unmittelbar aus dem Grundbuchblatt des zweiten Grundstücks ergibt (vgl. Rdn 49); ansonsten liegt eine bloße Grundbuchunrichtigkeit vor, der nur nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO begegnet werden kann. Ausnahmsweise können außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Liegt dieser Sonderfall nicht vor, so bleiben allerdings außerhalb des Grundbuchs inklusive der Unterlagen, auch welche verwiesen wird, liegende Aspekte für die Bemessung der Unzulässigkeit außer Betracht.
b) Maßgebender Zeitpunkt
Rz. 42
Die inhaltliche Zulässigkeit einer Eintragung ist grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht zu beurteilen, ebenso sind bei der Auslegung der Eintragung allein die Verkehrsauffassung und der Sprachgebrauch jener Zeit zu berücksichtigen. Weiterhin zulässig bleiben daher insbesondere auch vor dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 vorgenommene Eintragungen von Rechten, die mit den Vorgaben des BGB (Typenzwang und Typenfixierung, vgl. § 1 Einl. Rdn 61 f.) unvereinbar sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Eintragung zulässig waren (Art. 184 EGBGB). Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unwirksam wäre.
Rz. 43
Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann daher nur dann ausnahmsweise zur Unzulässigkeit ursprünglich zulässiger Eintragungen führen, wenn das neue Gesetz – soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist – rückwirkende Kraft hat. Änderungen der Rspr. stellen nur einen Akt der Rechtserkenntnis dar, so dass sich das geltende Recht nicht verändert. Infolgedessen sind Eintragungen auch dann von Anfang an unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung eine andere Ansicht vorherrschend war und die Rechtsprechung derartige Fälle abweichend beurteilte.
Rz. 44
Nachträglich eintreten kann eine inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung auch durch Veränderungen des übrigen Grundbuchinhalts, etwa wenn eine an mehreren Miteigentumsanteilen (Wohnungseigentumseinheiten) lastende, nur am ganzen Grundstück ausübbare Dienstbarkeit an einzelnen Anteilen erlischt, z.B. infolge der Zwangsversteigerung einer Einheit: Soweit die Dienstbarkeit nicht isoliert an den einzelnen Miteigentumsanteilen ausgeübt werden kann, erlischt sie insgesamt; die Löschung der Dienstbarkeit an der versteigerten Einheit hat zur Folge, dass sie auch an allen übrigen (nicht versteigerten) Anteilen bzw. Einheiten als inhaltlich unzulässig zu löschen ist. Des Weiteren kann die Vervollständigung der Eintragung durch einen entsprechenden Zusatzvermerk die inhaltliche Unzulässigkeit nachträglich (ex nunc) entfallen lassen.
Rz. 45
Kein Fall einer rückwirkend eintretenden Unzulässigkeit der Eintragung ist jedoch gegeben, wenn eine zulässigerweise in Bezug genommene Bewilligungsurkunde durch Kriegseinwirkungen oder andere, mit massiven und weitreichenden Auswirkungen verbundene Umstände (z.B. Naturkatastrophen) zerstört worden ist und daher entgegen der in § 10 Abs. 1 GBO statuierten gesetzlichen Pflicht nicht mehr vom GBA aufbewahrt wird. Das Recht war bei Eintragung durch zulässige Bezugnahme hinreichend definiert und ein späterer Untergang der Bewilligung kann das einmal rechtswirksam entstandene Recht nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO machen.
c) Fallgruppen inhaltlich unzulässiger Eintragungen
aa) Nicht eintragungsfähige Rechte
Rz. 46
Zu den v...