Rz. 35
Die Löschung eines inhaltlich zulässigen Widerspruchs von Amts wegen ist – anders als im Fall der §§ 18 Abs. 2, 76 Abs. 2 GBO – grundsätzlich nicht zulässig. Sofern der Widerspruch nicht ausnahmsweise seinerseits inhaltlich unzulässig (vgl. Rdn 40 ff.) oder gegenstandslos ist, muss die Löschung daher von dem durch ihn Betroffenen herbeigeführt werden. Er kann hierzu entweder einen Antrag auf Grundbuchberichtigung (§§ 13, 22 GBO) stellen oder gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs die (unbeschränkte) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung erheben (§ 71 Abs. 1 GBO): Die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO sind hier nicht anwendbar, weil der Amtswiderspruch keine dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zugängliche Eintragung ist (siehe Rdn 13, § 71 GBO Rdn 31 f.). Denkbar ist schließlich auch die Löschung des Widerspruchs von Amts wegen im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO, wenn dieser nach Beseitigung der Grundbuchunrichtigkeit gegenstandslos ist, weil kein zwischenzeitlicher Erwerb stattgefunden hat.
Rz. 36
In beiden Fällen genügt für die Löschung die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs nicht (mehr) vorliegen, d.h. entweder die angenommene Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht mehr glaubhaft ist (zu den Anforderungen siehe Rdn 26), die Vornahme der Eintragung (doch) nicht unter einem Gesetzesverstoß erfolgt war oder wenn zwar beide zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, der hieraus resultierende Grundbuchberichtigungsanspruch aber nicht dem eingetragenen Berechtigten zusteht. Ebenso genügt es für die Löschung des Amtswiderspruchs, wenn der eingetragene Berechtigte – und ggf. zusätzlich jeder von der Löschung betroffene Dritte – sie bewilligt, da möglichen Amtshaftungsansprüchen, deren Vermeidung § 53 GBO ebenfalls dient, dann die Grundlage entzogen ist. Aus diesem Grund ist in jenem Fall die erneute Eintragung eines Widerspruchs gleichen Inhalts von Amts wegen durch das GBA ausgeschlossen. Insoweit steht dem durch den Widerspruch nachteilig Betroffenen ein Anspruch aus § 894 BGB gegen denjenigen zu, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen ist. Dieser muss, soweit der Widerspruch inhaltlich unrichtig ist, in der Konsequenz die Löschung desselben bewilligen.
Rz. 37
Mit der (rechtmäßigen) Löschung verliert der Amtswiderspruch seine Wirkung, wobei umstritten ist, ob und inwieweit dies mit Rückwirkung geschieht. Dies kann jedoch nur im Fall der Beseitigung des Widerspruchs durch wirksame Anfechtung oder bei Nichteinhaltung der Zustellungsfrist für die einstweilige Verfügung angenommen werden. Beruht das Unwirksamwerden des Widerspruchs hingegen auf der Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder der vollstreckbaren Entscheidung, so ergibt sich keine Rückwirkung, da andernfalls der Schutzzweck dieser Rechtsinstrumente unterlaufen würde und gesetzliche Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Rückwirkung fehlen.