Rz. 23

Aus dem Normzweck des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO (vgl. Rdn 1 ff.) folgt weiter, dass die zuvor genannten Tatbestände in kausalem Zusammenhang stehen müssen, d.h. der Gesetzesverstoß muss für die Eintragung ursächlich gewesen sein und die Eintragung muss ihrerseits die Grundbuchunrichtigkeit verursacht haben.[88] Umstritten ist indes, ob auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und der Grundbuchunrichtigkeit bestehen muss, d.h. die Unrichtigkeit auf dem Gesetzesverstoß beruhen muss.[89] Dies ist allerdings richtigerweise zu verneinen, da der Zweck des Amtswiderspruchs nicht nur darin besteht, einen aus § 894 BGB folgenden Anspruch auf Berichtigung gegen die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundenen Gefahren zu sichern, sondern auch darin, Schadensersatzansprüche der eventuell durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat und die für ihn handelnden Personen abzuwenden.[90] Letzteres wäre aber dann nicht möglich, wenn ein Amtswiderspruch nur dann eingetragen werden könnte, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs auf dem Gesetzesverstoß beruht. Entscheidend ist also, ob die durch die vorschriftswidrige Eintragung geschaffene Buchlage dem Schutzzweck der verletzten Vorschrift widerspricht.[91] Darüber hinaus lässt sich dem Gesetz kein derart strikter Zusammenhang entnehmen, sondern es genügt, dass eine Kausalkette besteht, die im Ergebnis zur Unrichtigkeit führt. Vor diesem Hintergrund genügt es auch, dass sich die Rechtsverletzung bei der Eintragung eines Rechtsvorgängers des jetzigen Buchberechtigten ereignet hat, selbst wenn sich die Eintragung des aktuellen Buchinhabers für sich genommen als formell korrekt erweist (bspw. aufgrund einer nachgewiesenen Erbfolge).[92]

[88] Allg. Meinung, vgl. Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 50; Meikel/Schneider, § 53 Rn 111.
[89] Hierfür: Baur/Stürner, § 16 Rn 57; dag. BayObLG DtZ 1994, 37, 38; KG DNotZ 1956, 195, 196; OLG München NJW-RR 2022, 812, 813; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 66; Demharter, § 53 Rn 25; Eickmann, RpflStud 1984, 1, 5.
[90] Vgl. zum Zweck: BeckOK GBO/Holzer, § 53 Rn 1 f.
[91] Meikel/Schneider, § 53 Rn 111.

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