I. Normzweck
Rz. 1
Eine Änderung der Rechtslage, z.B. die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts, tritt nur ein, wenn die jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Aufgabeerklärung und Löschung im Fall des § 875 BGB, dazu ggf. die Zustimmung Dritter nach § 876 BGB). Die Eintragung allein bewirkt die Rechtsänderung mithin nicht und kann einen entsprechenden Fehler auch nicht heilen, sie macht das Grundbuch vielmehr unrichtig, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Unrichtigkeit bedroht die Rechtsstellung des von ihr Betroffenen, da seine Position durch den Gutglaubensschutz der §§ 892 f. BGB sowie durch die Möglichkeit der Ersitzung (§ 900 BGB) bzw. des Erlöschens nach § 901 BGB zerstört bzw. gemindert werden kann.
Rz. 2
Die Herbeiführung einer Grundbuchberichtigung (auf Antrag eines Berechtigten, § 13 Abs. 1 GBO) selbst mag – wenn nicht der Buchberechtigte sie bewilligt (§ 19 GBO) oder der Nachweis der Unrichtigkeit formgerecht geführt werden kann (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO) – geraume Zeit in Anspruch nehmen, da insbesondere dann auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung geklagt werden muss, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist. Zeitnah kann der Betroffene Schutz vor den o.g. Rechtsnachteilen aber dadurch erlangen, dass er für die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) – ggf. aufgrund einstweiliger Verfügung – sorgt.
Rz. 3
Beruht die zu der Unrichtigkeit des Grundbuchs führende Eintragung auf einer Pflichtverletzung des GBA, so drohen dem jeweiligen Bundesland als Dienstherrn zudem Schadensersatzansprüche des Betroffenen. Um solchen Ansprüchen vorzubeugen, verpflichtet § 53 Abs. 1 S. 1 das GBA, zum vorläufigen Schutz vor den o.g. Folgen der Grundbuchunrichtigkeit von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Eine Berichtigung von Amts wegen kommt dagegen nicht in Betracht, soweit diese nicht in der Löschung einer unzulässigen Eintragung besteht.
Rz. 4
Inhaltlich unzulässige Eintragungen unterliegen nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs und können nicht Grundlage neuer Eintragungen sein. Sie können aber den Anschein einer rechtserheblichen Eintragung erzeugen und so (auf Unkundige) irreführend wirken, zudem belasten sie das Grundbuch unnötig. Angesichts jener Nachteile und der Bedeutungslosigkeit der inhaltlich unzulässigen Eintragungen gestattet § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ausnahmsweise ihre Löschung von Amts wegen.
II. Anwendungsbereich
1. Eintragungen im Sinne des § 53 GBO
Rz. 5
Sowohl der Amtswiderspruch als auch die Amtslöschung können sich nur gegen formell wirksame Eintragungen richten.
Rz. 6
Der Begriff der Eintragung meint dabei jeden vollendeten, d.h. durch die nach § 44 Abs. 1 S. 2 GBO erforderliche(n) Unterschrift(en) bzw. nach § 129 GBO abgeschlossenen Eintragungsakt. Hierzu zählen insbesondere auch die Löschung (sowohl durch eigenen Vermerk als auch nach § 46 Abs. 2 GBO), die Vereinigung und Bestandteilszuschreibung von Grundstücken und die erstmalige Anlegung eines Grundbuchblatts.
Rz. 7
Nicht zu den Eintragungen im Sinne des § 53 GBO zählen demnach:
a) |
andere als die vorgenannten Handlungen im Grundbuch, z.B. Rötungen (§§ 13 ff. GBV), die keinen rechtlich verbindlichen Inhalt haben; |
b) |
noch nicht abgeschlossene oder ihrem Umfang nach unvollständige Eintragungen; |
c) |
nichtige Eintragungen. Eine nichtige, d.h. (nach dem Rechtsgedanken des § 44 VwVfG) keine Rechtswirkungen erzeugende Eintragung liegt vor, soweit die Mängel der Eintragung so gravierend sind, dass sie nicht mehr dem Bereich hoheitlichen Handelns zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Eintragung von Personen vorgenommen wurde, die nicht Angehörige der mit der Grundbuchführung betrauten Behörde oder zwar Angehöriger dieser Behörde, aber innerhalb derselben nicht funktionell zuständig sind, weiter bei gravierenden Mängeln in der Willensbildung des handelnden Beamten, die sich allein aus Zwang oder Drohung mit schwerwiegenden Gefahren ergeben können. Nicht zur Nichtigkeit führt vor diesem Hintergrund die bloße Geschäftsunfähigkeit des handelnden Amtsträgers, da die Vornahme der Eintragung keine Willenserklärung ist und daher die §§ 104 ff. BGB auf sie keine Anwendung finden können. |
Rz. 8
Bestimmte Vermerke können zudem von Amts wegen berichtigt werden und erfordern daher keinen Amtswiderspruch, namentlich:
a) |
Tatsachenangaben, z.B. die Bezeichnung des Grundstücks, die zur näheren Bezeichnung des Berechtigten dienenden Angaben (§ 15 GBV) sowie die Angaben zu Lage, Größe, Wirtschaftsart oder Bebauung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis und die Bezeichnung der Berechtigten, sofern sich deren Identität nicht ändert. Hierzu zählen auch bloße Richtigstellungen ... |