Rz. 17
Es muss eine Pflichtverletzung des GBA, d.h. des im Einzelfall zuständigen Organs (Rechtspfleger oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) vorliegen. Hieran fehlt es, wenn die Gesetzesverletzung nicht vom GBA ausgeht, weil die Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts oder auf Ersuchen einer Behörde (zur diesbezüglichen Prüfungskompetenz des GBA siehe § 38 GBO Rdn 85 ff.) vorgenommen wurde.
Rz. 18
Ausreichend ist eine objektive Pflichtverletzung. Subjektive Elemente, etwa ein Verschulden des Grundbuchbeamten, sind nicht erforderlich. Maßgebend ist daher, ob das GBA die rechtliche Situation nach der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Rechtslage und aufgrund des ihm seinerzeit (ggf. auch unrichtig) vorgetragenen Sachverhalts richtig beurteilt hat. Es fehlt demnach an einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn das GBA seine (folgerichtige) Beurteilung auf einen nicht der wahren Rechtslage entsprechenden Sachverhalt stützt, z.B. bei einer Eintragung aufgrund eines später als unrichtig eingezogenen Erbscheins oder einer nicht der wahren Rechtslage entsprechenden Vertretungsbescheinigung nach § 32 Abs. 1 S. 1 GBO, § 21 Abs. 1 S. 1 BNotO, solange das GBA die Unrichtigkeit nicht kannte oder kennen musste (Legalitätsprinzip, vgl. § 1 Einl. Rdn 61, § 3 GBO Rdn 1). Ebenso ist kein Gesetzesverstoß im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO anzunehmen, wenn das GBA bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein Vollstreckungshindernis nicht berücksichtigt hat, das es weder kannte noch kennen musste. So muss das GBA nicht prüfen, ob die einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Recht erteilt wurde oder als qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO hätte erteilt werden müssen und auch nicht ob die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kapitals der Grundschuld und die Wartefrist gem. § 1193 Abs. 1 BGB gegeben sind. Eine Gesetzesverletzung im Sinne der Vorschrift ist aber auch dann gegeben, wenn die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht höchstrichterlich geklärt war, dies aber später erfolgt. Rechtsprechung begründet stets nur die Rechtserkenntnis, so dass selbst durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die geltende Rechtslage nicht verändert wird. Vor diesem Hintergrund liegt auch dann eine objektive Rechtsverletzung durch das GBA vor, wenn sich dieses auf eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes gestützt hat, die sich dennoch nicht als richtig erweist.
Rz. 19
Im Fall der Auslegung einer Urkunde durch das GBA ist eine Gesetzesverletzung ausgeschlossen, solange das Auslegungsergebnis rechtlich vertretbar, d.h. insbesondere mit den anerkannten Auslegungsregeln vereinbar war. Der Unterschied zur Auslegung von Gesetzen ergibt sich daraus, dass bei der Auslegung von Verträgen und Urkunden auch ein erhebliches tatsächliches Element von Relevanz ist, weil die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu erfolgen hat. Die Auslegung von Gesetzen ist dagegen als Rechtsfrage stets einem eindeutigen Ergebnis zugänglich, so dass insoweit dem GBA kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zugebilligt werden kann.