aa) Nicht eintragungsfähige Rechte
Rz. 46
Zu den von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfassten Eintragungen gehören erstens Verhältnisse, deren Verlautbarung im Grundbuch generell nicht zugelassen ist, weil sie kein dingliches Recht zum Gegenstand haben, sondern nur Tatsachen oder persönliche Rechte sind, z.B. Mietrechte oder schuldrechtliche An- und Wiederkaufsrechte. Ebenfalls hierher gehört die Satzung einer aus Miteigentümern bestehenden Interessentengemeinschaft, da sie nicht den Rechtszustand der Grundstücke betrifft, sondern primär Organisationsstatut ist. Nicht geklärt ist, ob Regelungen zur Verteilung der Kosten und Lasten im Rahmen des § 1010 BGB eintragungsfähig sind. Dies ist aber richtigerweise zu bejahen, da sie Inhalt der Benutzungsregelung sind, so dass eine Amtslöschung ausscheiden muss.
Rz. 47
Zweitens sind auch gewisse dingliche Rechte nicht eintragungsfähig: Hierzu zählen insbesondere die öffentlichen Lasten, soweit deren Eintragung nicht ausnahmsweise zugelassen ist (vgl. § 54 GBO Rdn 4 ff.) sowie auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Die zunehmend erhobene Forderung nach genereller Eintragung der zuletzt genannten Beschränkungen zum Schutz des Rechtsverkehrs ist mit der derzeitigen Rechtslage, die eine Eintragung nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässt, nicht vereinbar, so dass sie allein rechtspolitischer Natur ist.
bb) Eintragungen mit unerlaubtem Inhalt
Rz. 48
Zur inhaltlichen Unzulässigkeit eintragungsfähiger Rechte führt es ebenfalls, wenn diese mit einem gesetzlich nicht zugelassenen Inhalt eingetragen werden. Die Zulässigkeit ist dabei nach den allgemeinen Vorgaben zu beurteilen, die das materielle Recht für jedes einzelne dingliche Recht aufstellt (siehe § 19 GBO Rdn 21 ff.).
Rz. 49
Inhaltlich unzulässig sind bspw. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter dem Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO, als Gesamtrecht (§ 867 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelsicherung. Gleichermaßen unzulässig ist die Eintragung von als Nebenforderung titulierten Zinsen in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung im Rahmen einer Zwangssicherungshypothek sowie das Unterlassen einer Verteilung von titulierten Zinsen auf einzelne Grundstücke, soweit mehrere durch die Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem ideellen Miteigentumsanteil, sofern das Recht seiner Art nach nur am ganzen Grundstück ausgeübt werden kann (z.B. ein Wege- oder Leitungsrecht), ist ebenso unzulässig, wie wenn eine solche Dienstbarkeit die Grenze zum Nießbrauch überschreitet, indem sie dem Berechtigten sämtliche Nutzungen und Befugnisse gestattet. Dies ist bspw. bei einer Dienstbarkeit der Fall, die jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt, auch wenn die Ausübung des Nutzungsrechts auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist. Eine Dienstbarkeit ist gleichermaßen dann unzulässig ausgestaltet, wenn sie sich auf ein positives Tun des Verpflichteten richtet sowie in sonstigen Fällen, in denen die Dienstbarkeit unzulässig ein bestimmtes Verhalten absichern soll. Ebenso inhaltlich unzulässig ist eine Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" sowie eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die auch (in anderen als den in § 1092 Abs. 2, 3 BGB bezeichneten Fällen übertragbar sein soll.
Rz. 50
Von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst wird ferner die Eintragung eines Erbbaurechts an anderer als erster Rangstelle; die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt; die Eintragung eines nicht rechtsfähigen Personenzusammenschlusses; die Eintragung einer GbR, die nach dem 18.8.2009 und vor dem 1.1.2024 ohne ihre Gesellschafter im Grundbuch ver...