1. Eintragungen im Sinne des § 53 GBO
Rz. 5
Sowohl der Amtswiderspruch als auch die Amtslöschung können sich nur gegen formell wirksame Eintragungen richten.
Rz. 6
Der Begriff der Eintragung meint dabei jeden vollendeten, d.h. durch die nach § 44 Abs. 1 S. 2 GBO erforderliche(n) Unterschrift(en) bzw. nach § 129 GBO abgeschlossenen Eintragungsakt. Hierzu zählen insbesondere auch die Löschung (sowohl durch eigenen Vermerk als auch nach § 46 Abs. 2 GBO), die Vereinigung und Bestandteilszuschreibung von Grundstücken und die erstmalige Anlegung eines Grundbuchblatts.
Rz. 7
Nicht zu den Eintragungen im Sinne des § 53 GBO zählen demnach:
a) |
andere als die vorgenannten Handlungen im Grundbuch, z.B. Rötungen (§§ 13 ff. GBV), die keinen rechtlich verbindlichen Inhalt haben; |
b) |
noch nicht abgeschlossene oder ihrem Umfang nach unvollständige Eintragungen; |
c) |
nichtige Eintragungen. Eine nichtige, d.h. (nach dem Rechtsgedanken des § 44 VwVfG) keine Rechtswirkungen erzeugende Eintragung liegt vor, soweit die Mängel der Eintragung so gravierend sind, dass sie nicht mehr dem Bereich hoheitlichen Handelns zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Eintragung von Personen vorgenommen wurde, die nicht Angehörige der mit der Grundbuchführung betrauten Behörde oder zwar Angehöriger dieser Behörde, aber innerhalb derselben nicht funktionell zuständig sind, weiter bei gravierenden Mängeln in der Willensbildung des handelnden Beamten, die sich allein aus Zwang oder Drohung mit schwerwiegenden Gefahren ergeben können. Nicht zur Nichtigkeit führt vor diesem Hintergrund die bloße Geschäftsunfähigkeit des handelnden Amtsträgers, da die Vornahme der Eintragung keine Willenserklärung ist und daher die §§ 104 ff. BGB auf sie keine Anwendung finden können. |
Rz. 8
Bestimmte Vermerke können zudem von Amts wegen berichtigt werden und erfordern daher keinen Amtswiderspruch, namentlich:
a) |
Tatsachenangaben, z.B. die Bezeichnung des Grundstücks, die zur näheren Bezeichnung des Berechtigten dienenden Angaben (§ 15 GBV) sowie die Angaben zu Lage, Größe, Wirtschaftsart oder Bebauung des Grundstücks im Bestandsverzeichnis und die Bezeichnung der Berechtigten, sofern sich deren Identität nicht ändert. Hierzu zählen auch bloße Richtigstellungen wie bspw. Änderungen von Namen (z.B. durch Heirat) oder Änderungen von Firmen, insbesondere bei wandelnder Rechtsform (siehe § 22 GBO Rdn 15 f.). |
b) |
Hinweisvermerke, deren Eintragung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich zweckmäßig ist und die deshalb auch nicht dem öffentlichen Glauben unterliegen, z.B. Hinweise auf das Verfügungsverbot nach § 1365 Abs. 1 BGB, ebenso Herrschvermerke (§ 9 GBO) oder Hinweise auf die Eintragungsgrundlage. |
c) |
Eintragungen, die offensichtliche Unrichtigkeiten (insbesondere Schreib- oder Rechenfehler) aufweisen; ebenso unklare Eintragungen, deren Sinn durch Auslegung und ggf. Umdeutung festgestellt werden kann. |
2. Auslegung und Umdeutung von Eintragungen
a) Auslegung
Rz. 9
Für die Auslegung von Eintragungen gelten zwar grundsätzlich die §§ 133, 157 BGB, jedoch ergeben sich gewisse Abweichungen hiervon aus dem Wesen und Zweck des Grundbuchs. So bilden grundsätzlich allein der Eintragungsvermerk und sein Inhalt, einschließlich der zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung, die Grundlage der Auslegung, umstritten ist bereits die Einbeziehung außerhalb der Bezugnahme liegender Inhalte der Bewilligung. Abzustellen ist nach der Rspr. auf Wortlaut und Sinn, wie er sich unter Berücksichtigung der Eintragungszeit aus dem Grundbuchinhalt selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Rz. 10
Führt die Auslegung nicht zu einer vollständigen Beseitigung der inhaltlichen Mängel der Eintragung, so ist regelmäßig nicht von einer Gesamtnichtigkeit (§ 139 BGB) der Eintragung auszugehen.