1. Voraussetzungen der Amtslöschung
Rz. 55
Das GBA hat auch im Fall des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden, ein insoweit gestellter "Antrag" hat lediglich die Bedeutung einer Anregung (§ 26 FamFG). Daher steht es der Durchführung der Amtslöschung auch nicht entgegen, wenn ein Beteiligter die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt, weil er meint, dass (nur) die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfüllt seien. Allerdings muss das GBA Löschungsanregungen aufgreifen und verbescheiden.
Rz. 56
Die Unzulässigkeit der Eintragung muss sich mit Sicherheit aus ihr selbst heraus ergeben (vgl. Rdn 41), jede Möglichkeit einer Auslegung oder Umdeutung hin zu einer zulässigen Eintragung (siehe Rdn 9 ff.) muss ausgeschlossen sein. Die Löschung darf nicht erfolgen, soweit die Unzulässigkeit von Vorfragen abhängt, die der Beurteilung (Prüfungskompetenz) des GBA entzogen sind. Dementsprechend ist das GBA auch – positiv wie negativ – an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des jeweiligen Prozessgerichts, z.B. die Feststellung oder Verneinung einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB, gebunden.
Rz. 57
Vor der Entscheidung über die Löschung ist allen formell Beteiligten, namentlich allen in der Eintragung als Berechtigte Bezeichneten, auch im Fall von Eigentümerrechten rechtliches Gehör zu gewähren. Zwar enthält die Grundbuchordnung selbst keine Regelung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch das FamFG regelt dies nur für spezielle Verfahrenssituationen, etwa § 28 Abs. 1 S. 2 FamFG oder § 30 Abs. 4 FamFG. Soweit die Gehörsgewährung im Grundbuchverfahren hiervon nicht erfasst ist, ergibt sich die Notwendigkeit hierzu bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG. Umstritten ist, ob die Löschungsankündigung auch in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgen darf. Wenngleich dies regelmäßig nicht geboten ist – Voraussetzung für die Amtslöschung ist ja, dass die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung feststeht, bei Zweifeln hat die Löschung zu unterbleiben –, mag die Anwendung dieses Instruments in Ausnahmefällen sachgerecht sein. Jedenfalls ist es dem GBA nicht verwehrt, den Beteiligten ein Mehr an Rechtsschutzmöglichkeiten durch den Vorbescheid zu gewähren.
2. Entscheidung und Durchführung der Amtslöschung
Rz. 58
Ergibt das Verfahren des GBA, dass die Voraussetzungen der Amtslöschung nicht vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. Einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung (durch Beschluss) bedarf es nur, soweit Dritte formell beteiligt waren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Bürger die Durchführung angeregt hat, da insoweit das GBA die Anregung verbescheiden muss.
Rz. 59
Sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO dagegen erfüllt, ist die unzulässige Eintragung einschließlich aller an sie anknüpfenden Eintragungen zu löschen. Eine teilweise Löschung ist zulässig, soweit der verbleibende Teil isoliert eine zulässige Eintragung bildet, d.h. ein eintragungsfähiges Recht umfasst und keinen sonstigen erheblichen Mangel (vgl. Rdn 46 ff.) aufweist. Das GBA muss in diesem Fall aber weiter prüfen, ob sich aus der verbleibenden Teileintragung eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, welche ggf. die (zugleich mit der Teillöschung zu vollziehende) Eintragung eines Amtswiderspruchs gebietet.
Rz. 60
Die Vornahme der Löschung im Grundbuch erfolgt nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 46 GBO Rdn 3 ff., auch zu den Voraussetzungen einer etwaigen "Grundbuchwäsche").
Rz. 61
Da die (von Anfang an) inhaltlich unzulässige Eintragung den seinerzeitigen Eintragungsantrag nicht erledigen konnte, muss dieser erneut – nach der nunmehrigen Rechtslage – geprüft und beschieden werden. Dies gilt aber nicht für den Fall, dass eine anfänglich zulässige Eintragung erst nachträglich – etwa durch das Erlöschen einer Dienstbarkeit an einzelnen Miteigentumsante...