Rz. 1

Die Frage, wer vom Vollzug einer Eintragung zu benachrichtigen ist, wird an verschiedenen Stellen geregelt. § 55 GBO zählt eine Reihe von Personen auf, die infolge ihrer Stellung im Eintragungsverfahren oder ihrer besonderen Beziehung zu dem betroffenen Grundstück einen Anspruch auf Benachrichtigung haben. Die Norm wird durch §§ 55a, b GBO ergänzt. Die Regelungen waren bis zum RegVBG in §§ 39, 41 GBV enthalten, wurden dann hierher übernommen; bestehen geblieben ist jedoch die Ergänzung in § 39 Abs. 3 GBV (zur elektronischen Übermittlung vgl. § 140 GBO Rdn 3 ff.). Die Mitteilungen in Grundbuchsachen aufgrund der Zusammenstellung in der Allgemeine Verfügung – Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen enthält eine Übersicht der mitzuteilenden Sachverhalte neben §§ 55 ff. GBO.[1] Für die Grundbuchordnung wird der Gesetzgeber von der Möglichkeit zur Beschränkung der aus der EU-DSGVO folgenden Betroffenenrechte Gebrauch machen, namentlich im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, auf das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Die Beschränkung erfolgt nach Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 73 DSGVO zum Schutz der Funktionalität und Verlässlichkeit des Grundbuchs als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses. Dabei stützt sich der Gesetzgeber auch auf die Regelung der Informationspflichten in § 55 GBO, die dem Anliegen der Informationspflicht Rechnung tragen.[2]

[1] , Stand: Änderung vom 17.8.2012 (BAnz AT 1292012. B1) eingearbeitet.
[2] Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Umsetzung_RL-EU-2016–680_und_Anpassung_datnschutzrechtlicher_Bestimmungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

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